Teil A - Gemeinsame Regelungen für Bund und VKA
1. Entgelt
Lineare Erhöhung
Die Tabellenentgelte werden einschließlich der Beträge aus individuellen Zwischen- und Endstufen sowie der Tabellenwerte der Entgeltgruppen 2Ü und 15Ü ab dem 1. März 2024 um 200 Euro und anschließend um 5,5 Prozent erhöht. Soweit dabei keine Erhöhung um 340 Euro erreicht wird, wird der betreffende Erhöhungsbetrag auf 340 Euro gesetzt.
Tarifliche Zulagen, für die die Dynamisierung über die allgemeine Entgeltanpassung vereinbart ist, werden ab dem 1. März 2024 einheitlich um 11,5 Prozent erhöht.
Inflationsausgleich
Die Parteien schließen den sich aus der Anlage ergebenden "Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV Inflationsausgleich)".
Auszubildende, Studierende und Praktikantinnen und Praktikanten
Die Ausbildungsentgelte nach dem TVAöD, die Praktikantenentgelte nach dem TVPöD, die monatlichen Entgelte nach § 8 Abs. 1 Satz 2 TVSöD sowie das monatliche Studienentgelt nach § 8 Abs. 2 TVSöD werden ab dem 1. März 2024 um 150 Euro erhöht.
2. Übernahme von Auszubildenden
§ 16a TVAöD – Allgemeiner Teil – (Übernahme von Auszubildenden) wird ab dem 1. Januar 2023 wieder in Kraft gesetzt und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Teil B - Besondere Regelungen für den Bund
Erschwerniszuschläge
Für die Dynamisierung der Zuschläge findet das in § 5 LohnzuschlagsTV i.V.m. der Niederschriftserklärung zu § 19 Abs. 5 Satz 2 TVöD beschriebene Verfahren Anwendung. Der für die Erhöhung der Zuschläge maßgebliche Vomhundertsatz beträgt ab dem 1. März 2024 11,5 Prozent. Der überschießende Vomhundertsatz für die Ermittlung der nächsten 12 v. H. für die Erhöhung der Zuschläge gemäß § 5 LohnzuschlagsTV beträgt für die Zeit nach dem 1. März 2024 7,19 Prozent.
Teil C - Besondere Regelungen für die VKA
1. Entgelterhöhung TV-Fleischuntersuchung
Die Stundenentgelte nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a bis d TV-Fleischuntersuchung werden ab dem 1. März 2024 um 11,5 Prozent erhöht.
Die Entgeltbestandteile nach § 8 Absatz 1 Satz 1, 1. Halbsatz, Absatz 2 Satz 1, Absatz 5 Satz 2 Buchstabe a bis d, Absatz 10 Satz 1 und § 9 Satz 2 Buchstabe a bis d TV-Fleischuntersuchung sowie die Begrenzung der Entgeltsummen nach § 8 Absatz 7 Buchstabe a bis c TV-Fleischuntersuchung werden zu denselben Zeitpunkten wirkungsgleich erhöht.
2. Krankenhäuser und Pflege- und Betreuungseinrichtungen
§ 53 Absatz 2 BT-K/§ 50 Absatz 2 BT-B
§ 53 Absatz 2 BT-K wird zum 1. Juli 2023 wie folgt gefasst und in der gleichen Fassung zum 1. Juli 2023 als neuer § 50 Absatz 2 BT-B eingefügt:
"Soweit es zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von qualifizierten Fachkräften erforderlich ist, kann sowohl Gruppen von Beschäftigten als auch einzelnen Beschäftigten ab- weichend von dem sich aus der nach § 16 (VKA), § 17 Abs. 4 und 4a, § 51 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 1 ergebenden Stufe ihrer jeweiligen Entgeltgruppe zustehenden Entgelt, ein um bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweggewährt werden. Haben Beschäftigte bereits die Stufe 5 oder die Endstufe ihrer jeweiligen Entgeltgruppe erreicht, kann ihnen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ein um bis zu 20 v.H. der Stufe 2 ihrer jeweiligen Entgeltgruppe höheres Entgelt gezahlt werden. Die Gewährung eines höheren Entgelts nach den Sätzen 1 und 2 kann zeitlich befristet erfolgen; sie ist jederzeit widerruflich. Im Übrigen bleibt § 17 TVöD unberührt. Die gesetzlichen Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte der Betriebs- oder Personalräte bleiben unberührt."
Öffnungsklausel
Es wird eine Öffnungsklausel vereinbart, um durch Betriebs-/Dienstvereinbarung Zulagen bzw. Zuschläge zum Beispiel für Dienste zu ungünstigen Zeiten gewähren zu können.
Praxisanleitung
4 Nach Abschluss der Tarifrunde 2023 nehmen die Tarifvertragsparteien Tarifverhandlungen zur Regelung der Praxisanleitung auf.
Ausbildung von Kranken- und Altenpflegehelferinnen und -helfern
Nach Abschluss der Tarifrunde 2023 nehmen die Tarifvertragsparteien Tarifverhandlungen zur Regelung der Ausbildungen zur Kranken- und Altenpflegehelferinnen und -helfer auf.
3. TVHöD
Das Studienentgelt gemäß § 9 TVHöD wird ab dem 1. März 2024 um 150 Euro erhöht.
4. Weitere Regelungen
- In Absatz 3 Satz 2 der Vorbemerkung Nummer 7 der Anlage 1 zum TVöD Entgeltordnung (VKA) werden die Wörter "Wirkung vom Ersten des viertenMonats nach" gestrichen.
In § 29 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Zur Ausübung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an den kommunalen Studieninstituten und Verwaltungsschulen kann Beschäftigten auf Antrag Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 gewährt werden."
Rettungsdienst
Nach Abschluss der Tarifrunde 2023 nehmen die Tarifvertragsparteien für die Beschäftigten im Rettungsdienst Tarifverhandlungen zur Regelung des Anhangs zu § 9 Buchstabe B Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 auf.
Wertguthaben nach TV FlexAZ
Die Protokollerklärung zu § 7 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:" Das Wertguthaben erhöht sich am 1. März 2024 um 11,5 Prozent."
- Für den Bereich TV WW/NW wird über die Umsetzung der Sonderzahlung zum Inflationsausgleich landesbezirklich noch im Jahr 2023 verhandelt.
5. Nahverkehr
Die Kommunalen Arbeitgeberverbände Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen verpflichten sich...