Mit den tarifvertraglichen Regelungen wurden sozialverträgliche Lösungen zum Abbau der personellen Überbesetzung der Landesverwaltungen gefunden, die - anders als bisherige Modelle (Abfindungen, Vorruhestand) - weitgehend kostenneutral realisierbar sind.
Die in allen Tarifverträgen vorgenommene (soziale) Differenzierung der Arbeitszeitabsenkung nach Vergütungsgruppen ist leistungsfeindlich. Für die Differenzierung gibt es keine sachliche Rechtfertigung (etwa besonders großer Personalüberhang in den oberen Vergütungsgruppen). Einzig der dem Beamtenrecht entliehene Alimentationsgedanke erklärt die Differenzierung. Die Regelung benachteiligt die Leistungsträger der Verwaltungen, die in der Regel ohnehin weniger Spielräume in der Nutzung der Arbeitszeit haben. Der Gesichtspunkt eines solidarischen Verzichts zum Erhalt von Arbeitsplätzen spricht eher für eine gleichmäßige Reduzierung der Arbeitszeit für alle Beschäftigtengruppen.
Kritisch und offenbar der für Tarifverhandlungen typischen Kompromisssuche geschuldet, ist auch das grobe Missverhältnis zwischen Entgeltreduzierung und dem Anspruch auf freie Tage (2,6 für 1 %) in Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern zu bewerten.
Auch der deutlich über den Zeitraum der Arbeitszeitabsenkung hinausgehende Kündigungsschutz (zwar nur für Beendigungskündigungen) von zwei Jahren in Brandenburg dürfte sich als äußerst problematisch erweisen, falls nach Fristablauf eine Verlängerung des Tarifvertrags erforderlich sein sollte. Der Kündigungsschutz, den die Arbeitgeberseite als Einziges auf die Waagschale der Tarifverhandlungen legen kann, ist dann schon verschenkt.
Insbesondere bei den länger laufenden Tarifverträgen LSA und M-V könnte sich der Verzicht auf eine vorzeitige Kündigungs- / Revisionsmöglichkeit als problematisch erweisen. Zur Nachahmung zu empfehlen ist mit Einschränkung allenfalls der TV LSA, da auch dieser die leistungsfeindliche Differenzierung nach Vergütungsgruppen beinhaltet, nicht jedoch die Tarifverträge BB und M-V wegen der im Verhältnis zu hohen Anzahl von Ausgleichstagen und des nachlaufenden Kündigungsschutzes.
So hat sich aus diesen Gründen z.B. der Kommunale Arbeitgeberverband Brandenburg im Rundschreiben an seine Mitglieder ausdrücklich gegen eine Übernahme der Landesregelung im kommunalen Bereich ausgesprochen.