(1) Der mögliche Höchstauszahlungsbetrag ist unabhängig von der Wahl der Instrumente der Leistungsfeststellung gleich.

 

(2) Für die Stufen der Leistungsbewertung bzw. die Zielerreichungsgrade sind Punktwerte festzulegen; die Differenz der Punktwerte darf von Stufe zu Stufe nicht höher sein als die Differenz zwischen den ersten beiden Stufen. Näheres regelt die Dienstvereinbarung.

 

(3) In einem System mit ungerader Stufenzahl entspricht die volle Erfüllung ("Erfüllt die Anforderungen in vollem Umfang") des jeweiligen Leistungsmerkmals oder -kriteriums der systematischen Leistungsbewertung der mittleren Stufe (Normalleistung); es sind gleich viele Stufen unterhalb und oberhalb der Normalleistung zu bilden. Die volle Zielerreichung (100 v.H.) bei der Zielvereinbarung entspricht wertmäßig der mittleren Stufe der systematischen Leistungsbewertung; es sei denn, in der Dienstvereinbarung wird eine andere Zuordnung festgelegt.

 

(4) In einem System mit gerader Stufenzahl sind Stufen ober- und unterhalb der Normalleistung zu bilden. Die Normalleistung und die volle Zielerreichung (100 v.H.) entsprechen wertmäßig der gleichen Stufe, es sei denn, in der Dienstvereinbarung wird eine andere Zuordnung festgelegt.

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