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Tarifvertrag über die einmalige Sonderzahlung 2009 vom 31. März 2008
Datum: 31. März 2008
Tarifvertrag über die einmalige Sonderzahlung 2009 vom 31. März 2008
Zwischen
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA),
vertreten durch den Vorstand,
einerseits
und
ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di),
vertreten durch den Bundesvorstand,
diese zugleich handelnd für
- Gewerkschaft der Polizei,
- Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
- Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft
und
dbb tarifunion,
vertreten durch den Vorstand
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für Beschäftigte, die in einem Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist, und die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) fallen.
§ 2 Einmalige Sonderzahlung
(1) Die Beschäftigten erhalten mit dem Entgelt für den Kalendermonat Januar 2009 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 225 Euro, wenn sie an mindestens einem Tag dieses Monats Anspruch auf Entgelt haben.
Protokollerklärung zu Absatz 1:
Anspruch auf Entgelt im Sinne des Absatzes 1 sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 21 Satz 1 TVöD genannten Ereignisse und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 22 Abs. 2 TVöD), auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird. Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen und der Bezug von Mutterschaftsgeld nach § 13 MuSchG oder § 200 RVO. Saisonkräfte, die im Januar 2009 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen, erhalten im November 2009 von der einmaligen Sonderzahlung je angefangenem Beschäftigungsmonat im Kalenderjahr 2009 ein Zwölftel.
(2) § 24 Abs. 2 TVöD gilt entsprechend. Satz 1 gilt auch für Beschäftigte, für die gemäß § 3 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005 eine herabgesetzte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gilt. Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 1. Januar 2009. Beginnt das Arbeitsverhältnis erst nach dem 1. Januar 2009, sind die Verhältnisse des ersten Tages des Arbeitsverhältnisses maßgeblich.
(3) Wird im Laufe des Monats Januar 2009 ein neues Arbeitsverhältnis begonnen, wird kein weiterer Anspruch begründet.
(4) Die einmalige Sonderzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.
§ 3 Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.