Informationen über diesen Tarifvertrag
Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes in der Krankenpflege oder in der Kinderkrankenpflege oder nach Maßgabe des Hebammengesetzes ausgebildet werden (TV Urlaubsgeld Schü-O)
Datum: 05. März 1991
Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes in der Krankenpflege oder in der Kinderkrankenpflege oder nach Maßgabe des Hebammengesetzes ausgebildet werden (TV Urlaubsgeld Schü-O)
Zuletzt geändert durch den Tarifvertrag zur Änderung von Urlaubsgeldtarifverträgen (Ost) vom 29. Oktober 2001
zwischen der
der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch die Vorsitzende des Vorstandes,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand,
einerseits
und
(den vertragschließenden Gewerkschaften)
andererseits
wird für die unter den Geltungsbereich des Mantel-TV Schü-O vom 5. März 1991 fallenden Schülerinnen/Schüler in der Krankenpflege und in der Kinderkrankenpflege und für die Hebammenschülerinnen/Schüler in der Entbindungspflege Folgendes vereinbart:
§ 1 Anspruchsvoraussetzungen
(1) Die Schülerin/Der Schüler erhält in jedem Kalenderjahr ein Urlaubsgeld, wenn sie/er
- am 1. Juli im Ausbildungsverhältnis steht und
- seit dem 1. Januar ununterbrochen als Schülerin/Schüler in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege oder Krankenpflegehilfe, Hebammenschülerin/Schüler in der Entbindungspflege, Auszubildender, Praktikant, Angestellter, Arbeiter, Beamter, Soldat auf Zeit oder Berufssoldat im öffentlichen Dienst gestanden hat und
- mindestens für einen Teil des Monats Juli Anspruch auf Ausbildungsvergütung hat.
Ist die Voraussetzung des Unterabsatzes 1 Nr. 3 nur wegen Ablaufs der Frist für die Fortzahlung der Ausbildungsvergütung bei Arbeitsunfähigkeit, wegen des Bezugs von Mutterschaftsgeld oder wegen der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz nicht erfüllt, genügt es, wenn ein Anspruch auf Bezüge für mindestens drei volle Kalendermonate des ersten Kalenderhalbjahres bestanden hat.
Ist nur wegen des Bezugs von Mutterschaftsgeld oder wegen der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz auch die Voraussetzung des Unterabsatzes 2 nicht erfüllt, ist dies unschädlich, wenn die Ausbildung im unmittelbaren Anschluss an den Ablauf der Schutzfristen bzw. an die Elternzeit - oder lediglich wegen Arbeitsunfähigkeit oder Erholungsurlaubs später als am ersten Ausbildungstag nach Ablauf der Schutzfristen bzw. der Elternzeit - in diesem Kalenderjahr wieder aufgenommen wird.
(2) Das Urlaubsgeld ist nicht zusatzversorgungspflichtig und bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.
Protokollerklärungen:
- Auszubildende und Praktikanten im Sinne des Absatzes 1 Unterabs. 1 Nr. 2 sind nur Personen, deren Rechtsverhältnis durch Tarifvertrag geregelt ist.
- Das Ausbildungs- oder sonstige Rechtsverhältnis im Sinne des Absatzes 1 Unterabs. 1 Nr. 2 gilt auch dann als am 1. Januar begründet, wenn es wegen des gesetzlichen Feiertags erst am 1. Arbeitstag nach dem 1. Januar begründet worden ist.
Öffentlicher Dienst im Sinne des Absatzes 1 Unterabs. 1 Nr. 2 ist eine Beschäftigung
- Öffentlicher Dienst im Sinne des Absatzes 1 Unterabs. 1 Nr. 2 ist eine Beschäftigung a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde, bei einem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände oder der Tarifgemeinschaft deutscher Länder angehört,
- bei einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts, die den BAT, den BAT-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.
- Eine Unterbrechung im Sinne des Absatzes 1 Unterabs. 1 Nr. 2 liegt vor, wenn zwischen den Rechtsverhältnissen im Sinne dieser Vorschrift ein oder mehrere Werktage - mit Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage - liegen, an denen das Ausbildungsverhältnis oder das andere Rechtsverhältnis nicht bestanden hat. Es ist jedoch unschädlich, wenn die Schülerin/der Schüler in dem zwischen diesen Rechtsverhältnissen liegenden gesamten Zeitraum arbeitsunfähig krank war oder die Zeit zur Ausführung ihres/seines Umzugs an einen anderen Ort benötigt hat.
§ 2 Höhe des Urlaubsgeldes
Das Urlaubsgeld beträgt 255,65 EUR.
§ 3 Anrechnung von Leistungen
Wird der Schülerin/dem Schüler auf Grund örtlicher oder betrieblicher Regelung, auf Grund betrieblicher Übung, nach dem Ausbildu...