(1) Für das Jahr 2012 erhalten Beschäftigte, die am 31. Dezember 2011 in den Entgeltgruppen 2 bis 8 nach § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 7 Satz 1 TVÜ-Bund und Anlage 4 TVÜ-Bund eingruppiert waren und deren Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Dezember 2011 begonnen hat, eine einmalige Pauschalzahlung in Höhe von 300 EUR, fällig mit dem Entgelt für den Monat Oktober 2012, sofern sie für mindestens einen Tag im Jahr 2012 bis zum 31. Oktober 2012 Anspruch auf Entgelt haben und das Arbeitsverhältnis im Oktober 2012 noch besteht.
Protokollerklärung zu Absatz 1:
Anspruch auf Entgelt im Sinne des Absatzes 1 ist auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 21 Satz 1 TVöD genannten Ereignisse und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 22 Abs. 2 TVöD), auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird. Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen und der Bezug von Mutterschaftsgeld nach § 13 MuSchG oder § 200 RVO. Saisonkräfte, die mindestens einen Tag im Jahr 2012 bis zum 31. Oktober 2012 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen, erhalten im Monat November 2012 von der einmaligen Pauschalzahlung je angefangenem Beschäftigungsmonat im Kalenderjahr 2012 ein Zwölftel.
(2) Die Pauschalzahlung nach Absatz 1 erhalten auf Antrag auch Beschäftigte,
- deren Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis 1. Juli 2012 begonnen hat,
- die die Voraussetzungen eines Tätigkeitsmerkmals erfüllen, das einen Aufstieg nach einer Dauer von längstens einem Jahr vorsieht und
- deren Arbeitsverhältnis im Oktober 2012 fortbesteht.
Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte, die bereits entsprechend der Aufstiegsgruppe eingruppiert sind.
(3) Absätze 1 und 2 gelten auf Antrag entsprechend für nach § 3 TVÜ-Bund am 1. Oktober 2005 in den TVöD übergeleitete Beschäftigte, denen in den jeweiligen Zeiträumen der Absätze 1 und 2 eine andere Tätigkeit übertragen wurde, die zu einer neuen Eingruppierung nach § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 7 Satz 1 TVÜ-Bund und Anlage 4 TVÜ-Bund geführt hat.
(4) Teilzeitbeschäftigte erhalten die Pauschalzahlung anteilig entsprechend dem Umfang ihrer Arbeitszeit am 31. Dezember 2011 in den Fällen des Absatzes 1 und entsprechend dem Umfang ihrer Arbeitszeit am 1. Oktober 2012 in den Fällen des Absatzes 2.
(5) Keine Pauschalzahlung erhalten Beschäftigte im Sinne des § 38 Abs. 5 Satz 2 TVöD.
(6) Die einmalige Pauschalzahlung steht anspruchsberechtigten Beschäftigten im Kalenderjahr 2012 nur einmal zu.
(7) Die einmalige Pauschalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.