Informationen über diesen Tarifvertrag
Tarifvertrag über eine Zuwendung für Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden (TV Zuwendung Schü-O)
Datum: 05. März 1991
Tarifvertrag über eine Zuwendung für Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden (TV Zuwendung Schü-O)
Zuletzt geändert durch den Tarifvertrag zur Änderung der Zuwendungstarifverträge (Ost) vom 31. Januar 2003
zwischen
der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch die Vorsitzende des Vorstandes,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand,
einerseits
und
(den vertragschließenden Gewerkschaften)
andererseits
wird für die unter den Geltungsbereich des Mantel-TV Schü-O vom 5. März 1991 fallenden Schülerinnen/Schüler Folgendes vereinbart:
§ 1 Anspruchsvoraussetzungen
(1) Die Schülerin/Der Schüler erhält in jedem Kalenderjahr eine Zuwendung, wenn sie/er
- am 1. Dezember seit dem 1. Oktober ununterbrochen bei demselben Träger der Ausbildung im Ausbildungsverhältnis steht und
- nicht in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres aus ihrem/seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet.
(2) Die Schülerin/Der Schüler, deren/dessen Ausbildungsverhältnis spätestens mit Ablauf des 30. November endet und die/der mindestens vom Beginn des Kalenderjahres an ununterbrochen im Ausbildungsverhältnis zu demselben Träger der Ausbildung gestanden hat, erhält eine Zuwendung, wenn sie/er in unmittelbarem Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Rechtsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes übertritt und der Träger der Ausbildung das Ausscheiden aus diesem Grunde billigt. Absatz 1 gilt nicht.
(3) Hat die Schülerin/der Schüler im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 die Zuwendung erhalten, hat sie/er diese in voller Höhe zurückzuzahlen.
Protokollerklärungen:
- Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 ist auch dann erfüllt, wenn die Schülerin/der Schüler seit dem 1. Oktober bei demselben Träger der Ausbildung in einem anderen Rechtsverhältnis gestanden hat, an das sich das Ausbildungsverhältnis ohne Unterbrechung angeschlossen hat.
- Für die Begriffe "öffentlicher Dienst" und "unmittelbarer Anschluss" gelten die Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3 zu § 1 des TV Zuwendung Ang-O vom 10. Dezember 1990 entsprechend.
§ 2 Höhe der Zuwendung
(1) Die Höhe der Zuwendung beträgt - unbeschadet des Absatzes 2 - 75 v. H. der Urlaubsvergütung, die der Schülerin/dem Schüler zugestanden hätte, wenn sie/er während des ganzen Monats Oktober Erholungsurlaub gehabt hätte.
Für die Schülerin/den Schüler, deren/dessen Ausbildungsverhältnis später als am 1. Oktober begonnen hat, tritt an die Stelle des Monats Oktober der erste volle Kalendermonat des Ausbildungsverhältnisses.
Für die Schülerin/den Schüler, die/der unter § 1 Abs. 2 fällt und die/der im Monat Oktober nicht im Ausbildungsverhältnis gestanden hat, tritt an die Stelle des Monats Oktober der letzte volle Kalendermonat, in dem das Ausbildungsverhältnis vor dem Monat Oktober bestanden hat.
(2) Hat die Schülerin/der Schüler nicht während des ganzen Kalenderjahres Bezüge von demselben Träger der Ausbildung aus dem Ausbildungsverhältnis oder aus einem anderen Rechtsverhältnis, an das sich das Ausbildungsverhältnis ohne Unterbrechung angeschlossen hat, erhalten, vermindert sich die Zuwendung um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, für den sie/er keine Bezüge erhalten hat. Die Verminderung unterbleibt für die Kalendermonate,
für die die Schülerin/der Schüler keine Bezüge erhalten hat wegen der
aa) |
Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn er vor dem 1. Dezember entlassen worden ist und nach der Entlassung die Ausbildung unverzüglich wieder aufgenommen hat, |
bb) |
Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes, |
cc) |
Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats des Kindes, wenn am Tage vor Antritt der Elternzeit Anspruch auf Bezüge oder auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestanden hat, |
- in denen der Schülerin/dem Schüler nur wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist.
(3) Der sich nach den Absätzen 1 und 2 ergebende Betrag der Zuwendung erhöht sich um 25,56 EUR für jede...