Informationen über diesen Tarifvertrag

Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte Bund/TdL Tarifgebiet Ost

Datum: 08. Mai 1991

Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte Bund/TdL Tarifgebiet Ost

8. Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte

(TV Zulagen Ang-O) (Bund/TdL)

Bund vom 8. Mai 1991

in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung

§ 1 Anwendung der Zulagentarifverträge

(1) Die nachfolgend genannten Tarifverträge finden in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung mit der Maßgabe, daß die Zulagen

 

 

 

in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 in Höhe von 91,0 %
ab 1. Januar 2004 in Höhe von 92,5 %

der im Tarifgebiet West jeweils zustehenden Beträge zu zahlen sind und daß die Vorschriften über die Zusatzversorgungspflicht entfallen:

1. Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen gem. § 33 Abs. 1 Buchst. c BAT vom 11. Januar 1962; die Tabelle der Zulagen nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 ist diesem Tarifvertrag als Anlage beigefügt;

2. Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982;

3. Für den Bereich des Landes Berlin: Tarifvertrag betreffend Wechselschicht- und Schichtzulagen für Angestellte des Landes Berlin vom 1. Juli 1981;

4. Für den Bereich des Bundes und die Länder Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen: Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Landesbehörden vom 4. November 1971;

5. Für den Bereich des Bundes: Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte bei den Sicherheitsdiensten des Bundes vom 21. Januar 1977;

6. Für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder: Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte bei den Sicherheitsdiensten der Länder vom 9. Februar 1978;

7. Für den Bereich des Bundes: Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte bei der Bundesanstalt für Flugsicherung vom 20. September 1990;

8. Für den Bereich des Bundes: Tarifvertrag über eine Zulage für Angestellte beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik vom 14. Dezember 1990;

9. Für den Bereich des Bundes: Tarifvertrag über eine Zulage an Angestellte beim Bundesausfuhramt vom 15. April 1992;

10. Tarifvertrag über eine Zulage für Angestellte nach dem Asylverfahrensgesetz vom 3. Mai 1993.

(2) Wird einer der in Absatz 1 genannten Tarifverträge gekündigt, gilt dies auch für seine Anwendung nach Absatz 1.

§ 2 Inkrafttreten, Laufzeit

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juli 1991 in Kraft. Er kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluß eines Kalenderjahres, frühestens zum 31. Januar 2005, schriftlich gekündigt werden.

Anlage

§ 1 Zulagen in Monatsbeträgen

Zulagen in Monatsbeträgen erhalten:

    vom 1.8. bis 31.12.2000 ab 1.1.2001 bis 31.12.2001 ab 1.1.2002
1. Angestellte, die in unterirdischen Anlagen – mit Ausnahme von Kelleranlagen – mit unzureichender Entlüftung oder in fensterlosen überirdischen Betonbunkern mit unzureichender Entlüftung arbeiten

 

13,05 DM

 

13,28 DM

 

6,90 Euro
2. Angestellte, die Desinfektionsarbeiten – mit Ausnahme der Schädlingsbekämpfung – ausüben 17,40 DM 17,70 DM 9,21 Euro
3. Angestellte, die bei Arbeiten mit gesundheitsschädigenden, ätzenden oder giftigen Stoffen der Einwirkung dieser Stoffe ausgesetzt sind, wenn sie im Kalendermonat durchschnittlich mindestens 1/4 der regelmäßigen Arbeitszeit in Räumen oder mindestens 1/3 der regelmäßigen Arbeitszeit im Freien dieser Einwirkung ausgesetzt sind

 

 

 

21,75 DM

 

 

 

22,13 DM

 

 

 

11,50 Euro
4. Angestellte, die Versuchstiere in wissenschaftlichen Anstalten, Lehr-, Versuchs- oder Untersuchungsanstalten pflegen, wenn sie bei der Pflege der Tiere mit diesen in unmittelbare Berührung kommen

 

21,75 DM

 

22,13 DM

 

11,50 Euro
5. Pflegepersonen in psychiatrischen Krankenhäusern (Heil- und Pflegeanstalten) oder psychiatrischen Kliniken, Abteilungen oder Stationen, Pflegepersonen in neurologischen Kliniken, Abteilungen oder Stationen, die ständig geisteskranke Patienten pflegen, Angestellte in psychiatrischen oder neurologischen Krankenhäusern, Kliniken oder Abteilungen, die im EEG-Dienst oder in der Röntgendiagnostik ständig mit geisteskranken Patienten Umgang haben, Angestellte der Krankengymnastik, die überwiegend mit geisteskranken Patienten Umgang haben, sonstige Angestellte, die ständig mit geisteskranken Patienten zu arbeitstherapeutischen Zwecken zusammenarbeiten oder sie hierbei beaufsichtigen

 

 

 

 

 

 

26,10 DM

 

 

 

 

 

 

26,55 DM

 

 

 

 

 

 

13,81 Euro
6. Angestellte, die in großen Behandlungsbecken (nicht in Badewannen) Unterwassermassagen oder Unterwasserbehandlungen ausführen, wenn sie im Kalendermonat durchschnittlich mindestens 1/4 der regelmäßigen Arbeitszeit mit diesen Arbeiten beschäftigt sind

 

 

17,40 DM

 

 

17,70 DM

 

 

9,21 Euro
7. Angestellte als Sektionsgehilfen in der Human- oder Tiermedizin 26,10 DM 26,55 DM 13,81 Euro
8. Angestellte, die in Leichenschauhäusern oder in Einrichtungen, die die Aufgaben von Leichenschauhäusern zu erfüllen haben, Leichen versorgen und herrichten

 

21,75 DM

 

22,13 DM

 

11,50 Euro
9. Angestellte, die in Kühlhäusern, Kühlräumen oder Kühlwagen im Kalendermonat durchschnittlich arbeitstäglich mindestens zwei Stunden arbeiten – sind den Angestellten Arbeiter unterstellt, so richten sich die Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage nach den jeweils für die Arbeiter geltenden Vorschriften –

 

 

21,7...

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