Informationen über diesen Tarifvertrag
Zulagen an Angestellte Bund/TdL
Datum: 17. Mai 1982
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für Angestellte, die unter die Anlagen 1a und 1b zum Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) fallen. Für Lehrkräfte, die nach Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen nicht unter die Anlage 1a zum BAT fallen, gelten § 2 Abs. 3 und 4 sowie § 7.
§ 2 Allgemeine Zulage
(1) Die Angestellten erhalten eine allgemeine Zulage.
(2) Die allgemeine Zulage beträgt monatlich für die unter die Anlagen 1a und 1b zum BAT fallenden Angestellten in den Vergütungsgruppen
Tabelle der allgemeinen Zulage
(3) Für die Lehrkräfte, die nach Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen nicht unter die Anlage 1a zum BAT fallen, beträgt die allgemeine Zulage monatlich 42,13 Euro (ab 1.1.2004: 42,55 Euro und ab 1.5.2004: 42,98 Euro).
(4) Bei allgemeinen Vergütungs- und Lohnerhöhungen erhöht sich die allgemeine Zulage um den von den Tarifvertragsparteien festgelegten durchschnittlichen Vomhundertsatz der allgemeinen Vergütungs- und Lohnerhöhung.
Protokollnotizen
1. Die Zulage nach Absatz 2 Buchst. a erhalten die Angestellten, die nach folgenden Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe VIII der Anlage 1a zum BAT eingruppiert sind:
Teil II Abschnitt L Unterabschnitt III Fallgruppe 3, Unterabschnitt IV Fallgruppe 2, Unterabschnitt VIII Fallgruppen 2 und 3, Unterabschnitt XI Fallgruppe 2.
2. Die Zulage nach Absatz 2 Buchst. b erhalten die Angestellten, die nach folgenden Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe Vb der Anlage 1a zum BAT eingruppiert sind:
I.
Im Bereich des Bundes und im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder
1. Teil I
1.1 Fallgruppen 1c, 7a, 7b, 25a und 25b,
2. Teil II
2.1 Abschnitt B Unterabschnitt III Fallgruppe 2, Unterabschnitt VI Fallgruppen 2, 3, 5 bis 7, Unterabschnitt VII Fallgruppen 2 bis 4,
2.2 Abschnitt E Unterabschnitt I alle Fallgruppen, Unterabschnitt II einzige Fallgruppe,
2.3 Abschnitt G Fallgruppen 2, 3, 5 und 6,
2.4 Abschnitt H Fallgruppen 1 bis 5 und 7 bis 14,
2.5 Abschnitt I einzige Fallgruppe,
2.6 Abschnitt J Unterabschnitt I Fallgruppen 1, 2, 4 bis 6, 8 und 10, Unterabschnitt II Fallgruppen 2 bis 5, 7 und 13,
2.7 Abschnitt L Unterabschnitt I alle Fallgruppen, Unterabschnitt II Fallgruppe 3, Unterabschnitt VI einzige Fallgruppe, Unterabschnitt VII einzige Fallgruppe, Unterabschnitt VIII einzige Fallgruppe, Unterabschnitt IX Fallgruppe 2,
2.8 Abschnitt Q alle Fallgruppen,
2.9 Abschnitt R alle Fallgruppen,
2.10 Abschnitt S Fallgruppe 2.
2.11 Abschnitt T Unterabschn. I alle Fallgruppen.
II. Im Bereich des Bundes
1. Teil II
1.1 Abschnitt M Unterabschnitt II einzige Fallgruppe, Unterabschnitt III einzige Fallgruppe,
2. Teil III
2.1 Abschnitt B Unterabschnitt I alle Fallgruppen, Unterabschnitt II alle Fallgruppen, Unterabschnitt III alle Fallgruppen,
2.2 Abschnitt C Unterabschnitt IV einzige Fallgruppe,
2.3 Abschnitt F Unterabschnitt III einzige Fallgruppe,
2.4 Abschnitt G alle Fallgruppen,
2.5 Abschnitt J Fallgruppen 2 und 3,
2.6 Abschnitt K Fallgruppe 4,
2.7 Abschnitt L Unterabschnitt X alle Fallgruppen, Unterabschnitt XI alle Fallgruppen.
III. Im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder
1. Teil II
1.1 Abschnitt M Unterabschnitt I einzige Fallgruppe,
2. Teil IV
2.1 Abschnitt B Fallgruppen 1, 2 und 10,
2.2 Abschnitt C Fallgruppen 1, 2, 5, 6, 8 bis 11,
2.3 Abschnitt D alle Fallgruppen,
2.4 Abschnitt E Unterabschnitt I Nr. 1 Fallgruppen 1, 3a und 4, Nr. 2 alle Fallgruppen.
§ 3 Technikerzulage
(1) Angestellte der Vergütungsgruppen Va bis IIa mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, erhalten eine Technikerzulage von monatlich 23,01 Euro.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für
a) |
gartenbau,- landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte aller Fachrichtungen mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, |
e) |
Amtliche Landwirtschaftliche Sachverständige in den Steuerverwaltungen der Länder. |
§ 4 Programmiererzulage
(1) Angestellte der Vergütungsgruppen Vb (soweit nicht in der Protokollnotiz Nr. 2 zu § 2 aufgeführt) bis IIb sowie IIa (mit Ausnahme der in der Protokollnotiz genannten Angestellten) erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Beschäftigung im Bereich der Ablaufplanung und Programmierung von Arbeitsverfahren unter Einsatz von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen und Systemprogrammen eine Programmiererzulage von monatlich ...