Informationen über diesen Tarifvertrag

Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte VKA Tarifgebiet Ost

Datum: 08. Mai 1991

Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte VKA Tarifgebiet Ost

Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte

(TV Zulagen Ang-O) (VKA)

vom 8. Mai 1991

In der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für die unter die Anlagen 1 a und 1 b zum Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 fallenden Angestellten der Mitglieder der Arbeitgeberverbände, die der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) angehören.

Für die Lehrkräfte, die nach Nr. 5 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen nicht unter die Anlage 1 a zum BAT-O fallen, gelten § 2 Abs. 3 und 4 sowie § 5.

§ 1a Bemessung der Zulagen nach diesem Tarifvertrag

Die Zulagen nach diesem Tarifvertrag betragen

vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 91,0 %
ab 1. Januar 2004 92,5 %

der jeweils nach dem Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982 (West) geltenden entsprechenden Zulagen.

§ 2 Allgemeine Zulage

(1) Die Angestellten erhalten eine allgemeine Zulage.

(2) Die allgemeine Zulage beträgt monatlich für die unter die Anlagen 1 a und 1 b zum BAT-O fallenden Angestellten

Tabelle der allgemeinen Zulage

(3) Für die Lehrkräfte, die nach Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen nicht unter die Anlage 1 a zum BAT-O fallen, beträgt die allgemeine Zulage monatlich

a) vom 1. Januar bis 31. März 2003 37,44 Euro,
b) vom 1. April bis 31. Dezember 2003 38,34 Euro,
c) vom 1. Januar bis 30. April 2004 39,36 Euro,
d) vom 1. Mai 2004 an 39,76 Euro.

Protokollerklärungen

1. Angestellte, die nach einem der folgenden Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe VIII der Anlage 1 a zum BAT-O eingruppiert sind, erhalten die allgemeine Zulage nach Absatz 2 Buchst. a:

a) VIII Fallgruppen 10, 12, 15, 16 und 18 des § 2 des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT (Angestellte in technischen Berufen) vom 15. Juni 1972,

b) VIII Fallgruppen 7 und 9 des § 1 des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT (Angestellte in Versorgungsbetrieben) vom 25. April 1991.

2. Angestellte, die nach einem der folgenden Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe V b der Anlage 1 a zum BAT-O eingruppiert sind, erhalten die allgemeine Zulage nach Absatz 2 Buchst. b:

a) Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 2 des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT (vermessungs- und landkartentechnische Angestellte sowie Angestellte im Gartenbau, in der Landwirtschaft und im Weinbau) vom 23. September 1969,

b) V b Fallgruppen 6 bis 10, 13, 15, 17, 18 und 21 des § 2 des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT (Angestellte in technischen Berufen) vom 15. Juni 1972,

c) V b Fallgruppen 1 c und 2 des § 2 des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT (Neufassung der Fallgruppen 1) vom 24. Juni 1975,

d) V b Fallgruppen 3 und 4 des § 2 des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT (Bezügerechner) vom 28. April 1978,

e) …

f) V b Fallgruppen 1 bis 15 des § 2 des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT (Meister, technische Angestellte mit besonderen Aufgaben) vom 18. April 1980,

g) V b einzige Fallgruppe des § 2 des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT (Schwimmeister und Schwimmeistergehilfen) vom 18. Februar 1981,

h) V b Fallgruppen 1, 2 und 6 bis 8 des § 2 des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT (Angestellte in Nahverkehrsbetrieben) vom 11. Juni 1981,

i) V b Fallgruppen 1 bis 5 und 7 bis 13 des § 2 des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT (Angestellte an Theatern und Bühnen) vom 17. Mai 1982,

k) V b Fallgruppe 2 des Abschnitts III, V b Fallgruppen 2, 3, 5 bis 7 des Abschnitts VI und V b Fallgruppen 2 bis 4 des Abschnitts VII des § 2 des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT (Angestellte in der Datenverarbeitung) vom 4. November 1983,

l) V b Fallgruppe 2 des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT (Musikschullehrer) vom 20. Februar 1987,

m) V b Fallgruppen 2, 3, 5 und 6 des § 2 Abschn. B des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT vom 24. April 1991,

n) V b Fallgruppen 4 bis 16 des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT (Angestellte in Versorgungsbetrieben) vom 25. April 1991,

o) V b Fallgruppe 2 des § 2 des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT (Rettungssanitäter, Rettungsassistenten) vom 30. September 1992.

3. Vom Inkrafttreten des Vergütungstarifvertrages Nr. 30 zum BAT für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) und vom 1. Oktober 1995 an werden die Beiträge der allgemeinen Zulage entsprechend § 1 a neu festgelegt.

§ 3 Technikerzulage

(1) Angestellte der Vergütungsgruppen V b bis II mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeit und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, erhalten eine Technikerzulage von monatlich

a) vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 20,94 Euro,
b) vom 1. Januar 2004 an 21,28 E...

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