Informationen über diesen Tarifvertrag
Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden (Mantel-TV Schü-O)
Datum: 05. März 1991
Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden (Mantel-TV Schü-O)
Zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 31. Januar 2003
zwischen der
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch die Vorsitzende des Vorstandes,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand,
einerseits
und
(den vertragschließende Gewerkschaften)
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für die Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes vom 4. Juni 1985 oder des Hebammengesetzes vom 4. Juni 1985 in Schulen an Krankenhäusern bei einem Träger der Ausbildung ausgebildet werden, dessen Angestellte unter den Geltungsbereich des BAT-O vom 10. Dezember 1990 fallen.
§ 2 Ausbildungsvertrag
(1) Zwischen dem Träger der Ausbildung und der Schülerin/dem Schüler ist vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zu schließen, der Angaben enthalten muss über
- die Bezeichnung des Berufes, in dem ausgebildet wird,
- den Beginn und die Dauer der Ausbildung,
- die der Ausbildung zu Grunde liegende Ausbildungs- und Prüfungsordnung,
- die Dauer der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Ausbildungszeit,
- die Dauer der Probezeit,
- die Zahlung und die Höhe der Ausbildungsvergütung,
- die Dauer des Erholungsurlaubs,
- die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann,
- die vereinbarten Nebenabreden.
(2) Änderungen des Ausbildungsvertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
§ 3 Durchführung der Ausbildung
(1) Der Träger der Ausbildung hat die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass die Schülerin/der Schüler das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreichen kann.
(2) Die Schülerin/Der Schüler hat sich zu bemühen, die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit zu erreichen.
§ 4 Probezeit
Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie beträgt sechs Monate, für die Schülerin/den Schüler in der Krankenpflegehilfe drei Monate.
§ 5 Ärztliche Untersuchung
(1) Die Schülerin/Der Schüler hat auf Verlangen des Trägers der Ausbildung vor ihrer/seiner Einstellung ihre/seine körperliche Eignung (Gesundheits- und Entwicklungsstand, körperliche Beschaffenheit und Arbeitsfähigkeit) durch das Zeugnis eines vom Träger der Ausbildung bestimmten Arztes nachzuweisen.
Protokollerklärung zu Abs. 1:
Bei einer/einem unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallenden Schülerin/Schüler ist die Untersuchung, sofern die Schülerin/der Schüler nicht bereits eine von einem anderen Arzt ausgestellte Bescheinigung nach § 32 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vorgelegt hat, so durchzuführen, dass sie zugleich den Anforderungen der Untersuchung nach § 32 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes entspricht.
(2) Der Träger der Ausbildung kann die Schülerin/den Schüler bei gegebener Veranlassung ärztlich untersuchen lassen. Von der Befugnis darf nicht willkürlich Gebrauch gemacht werden.
(3) Der Träger der Ausbildung kann die Schülerin/den Schüler auch bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses untersuchen lassen. Auf Verlangen der Schülerin/des Schülers ist er hierzu verpflichtet.
(4) Die Kosten der Untersuchung trägt der Träger der Ausbildung. Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung ist der Schülerin/dem Schüler auf ihren/seinen Antrag bekannt zu geben.
§ 6 Schweigepflicht
Die Schülerin/Der Schüler unterliegt bezüglich der Schweigepflicht denselben Bestimmungen wie die beim Träger der Ausbildung in dem Beruf beschäftigten Angestellten, für den sie/er ausgebildet wird.
§ 7 Personalakten
(1) Die Schülerin/Der Schüler hat das Recht auf Einsicht in ihre/seine vollständigen Personalakten. Das Recht kann auch durch einen gesetzlichen Vertreter oder durch einen hierzu schriftlich Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Vollmacht ist zu den Personalakten zu nehmen. Der Träger der Ausbildung kann einen Bevollmächtigten zurückweisen, wenn es aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen geboten ist.
Protokollerklärung zu Abs. 1:
Das Recht auf Akteneinsicht schließt das Recht ein, Abschriften bzw. Ablichtungen aus den Personalakten zu fertigen.
(2) Die Schülerin/Der Schüler muss über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie/ihn ungünstig sind oder ihr/ihm nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. Die Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.
(3) Beurteilungen sind der Schülerin/dem Schüler unverzüglich bekannt zu geben. Die Bekanntgabe ist aktenkundig zu machen.
§ 8 Wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit
(1) Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit und die tägliche Ausbildungszeit der Schülerin/des Schülers, die/der nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fällt, richten sich nach den Bestimmungen, die für die Arbeitszeit der beim Träger der Ausbildung in dem B...