Teilzeitarbeit umfasst ein breites Spektrum von Arbeitsverhältnissen und -modellen.
Generell wird zwischen fester und flexibler Teilzeitarbeit unterschieden.
Teilzeitarbeit mit fester Arbeitszeit
Bei fester Teilzeitarbeit (s. hierzu Ziffer 4 Teilzeitarbeit mit fester Arbeitszeit, Vertragsabwicklung) sind Dauer und Lage der Arbeitszeit im Arbeitsvertrag festgelegt. Die Arbeitszeit ist regelmäßig wiederkehrend.
Unter Beachtung des einschlägigen Tarifvertrags oder von Betriebs-/Dienstvereinbarungen ergeben sich bei fester Teilzeitarbeit eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten, wie z. B.:
- verkürzte Arbeitszeit an allen Arbeitstagen, wobei die Verkürzung an den einzelnen Tagen durchaus unterschiedlich sein kann,
- Verkürzung nur an bestimmten Arbeitstagen,
- Arbeit in festgelegten Zeitabschnitten, festgelegte Tage in der Woche, im Monat, im Jahr; festgelegte Wochen/Monate im Jahr,
- Arbeit unter Einbeziehung freier Tage, freier Wochen, freier Monate.
Teilzeitarbeit mit flexibler Arbeitszeit
Bei flexibler Teilzeitarbeit (s. hierzu Ziffer 5 Teilzeitarbeit mit flexibler Arbeitszeit, Vertragsabwicklung) können Dauer und Lage der Arbeitseinsätze variieren. Im Arbeitsvertrag muss jedoch grundsätzlich ein festes Arbeitsdeputat (Umfang der Arbeitszeit) vorgesehen sein, § 12 Abs. 1 TzBfG. Demnach ist in der Regel nur die Lage der einzelnen Arbeitseinsätze flexibel. In eng begrenztem Umfang lässt die Rechtsprechung eine variable Ausgestaltung des Arbeitsvolumens zu (näher hierzu Ziffer 5.2.2 Variable Ausgestaltung des Arbeitsvolumens).
Der Beschäftigte verpflichtet sich bei flexibler Teilzeitarbeit, eine festgelegte Anzahl von
- Stunden/Tagen in der Woche,
- Stunden/Tagen/Wochen im Monat,
- Stunden/Tagen/Wochen/Monaten im Halbjahr, im Jahr
zu erbringen.
Gebräuchlich ist die Vereinbarung eines Stundenkontos im Monat, Halbjahr oder Jahr.
Das Deputat wird vom Arbeitgeber im vereinbarten Bezugszeitraum nach Bedarf abgerufen (daher auch die Bezeichnung "Arbeit-auf-Abruf"). Die Mindestvorgaben des § 12 Abs. 1 Satz 4 TzBfG und § 12 Abs. 2 TzBfG – Mindesteinsatzdauer, Ankündigungsfrist – sind einzuhalten.
Jahresarbeitszeitvertrag
Wenig verbreitet ist der sog. Jahresarbeitszeitvertrag (s. hierzu Ziffer 7 Jahresarbeitszeitvertrag, Vertragsabwicklung).
Bei diesem Vertrag bestimmen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam innerhalb einer jährlichen Planperiode die Arbeitszeitlage. Das Arbeitsdeputat wird vorab festgelegt und auf das Jahr verteilt. Längere Unterbrechungen der Tätigkeit sind möglich.
Bei diesem Arbeitszeitmodell ist der Arbeitgeber zu Beginn jeder Planperiode jeweils neu auf das Einverständnis des Mitarbeiters mit seinen Planungen angewiesen. Derartige Modelle können nur mit kooperativen Mitarbeitern vereinbart werden.
Arbeitsplatzteilung
Zeitsouveränität gewinnt der Arbeitnehmer vor allem bei der Arbeitsplatzteilung (s. hierzu Arbeitsplatzteilung, Vertragsabwicklung). Bei diesem Modell wechseln sich 2 oder mehr Arbeitnehmer bei der Erfüllung einer Arbeitsaufgabe ab. Sie legen die Verteilung ihrer Arbeitszeit auf dem gemeinsamen Arbeitsplatz nach ihren eigenen Bedürfnissen selbstständig vorab fest. Betriebliche Interessen müssen zwar berücksichtigt werden, können aber nur schwer gegen den Willen der Arbeitnehmer durchgesetzt werden: So kann z. B. der Arbeitgeber nach § 13 Abs. 1 TzBfG die Pflicht zur gegenseitigen Vertretung auf dem Arbeitsplatz nur bei dringenden betrieblichen Gründen vorab regeln, wenn diese im Einzelfall zumutbar ist.
Die beschriebenen Grundformen der Teilzeitarbeit sind vielfältig miteinander kombinierbar. So können bei einer täglichen Arbeitszeit von 6 Stunden
- 4 Stunden in einer festen Schicht vereinbart (feste Teilzeitarbeit) und
- weitere 2 Stunden vom Arbeitgeber einseitig abgerufen werden (flexible Teilzeitarbeit) (s. auch Arbeitszeitmodelle).
Einzelheiten zur Abwicklung von Teilzeitarbeitsverhältnissen nach den verschiedenen Modellen sowie zu den Rechten und Pflichten der Arbeitnehmer finden Sie unter Ziffer 4 Teilzeit mit fester Arbeitszeit, Ziffer 5 mit flexibler Arbeitszeit, Ziffer 6 Arbeitsplatzteilung und Ziffer 7 Jahresarbeitszeitvertrag.