2.3.1 Einleitung
Seit Inkrafttreten des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge zum 1.1.2001 haben alle Arbeitnehmer einen Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit. Zuvor war bereits im Tarifrecht des öffentlichen Dienstes (vgl. z. B. den bis 30.9.2005 gültigen § 15b BAT) ein Anspruch auf Teilzeitarbeit aus familiären Gründen geregelt.
Ziel des Gesetzes ist es, Teilzeitarbeit zu fördern und die Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern zu verhindern (§ 1 TzBfG). In § 6 TzBfG wird generell angeordnet, dass der Arbeitgeber "den Arbeitnehmern, auch in leitenden Positionen, Teilzeitarbeit nach Maßgabe dieses Gesetzes zu ermöglichen hat". Der kategorische Charakter der Formulierung zeigt, dass die Interessen des Arbeitnehmers im Vordergrund stehen und der Arbeitgeber "den Wunsch" des Arbeitnehmers weitestgehend zu vollziehen hat. Auf die Gründe, die den Mitarbeiter dazu veranlassen, seine Arbeitszeit zu reduzieren, kommt es für die Beurteilung des Rechtsanspruchs aus § 8 TzBfG nicht an.
§ 8 TzBfG stellt einen sehr weitgehenden Eingriff in die Vertragsfreiheit dar. Sollten die Arbeitnehmer, was der Gesetzgeber wünscht, vermehrt von ihrem Recht Gebrauch machen, so stellt dies vor allem kleinere und mittlere Betriebe/Einrichtungen vor größere Probleme.
Vorrang des Tarifvertrags?
Von den Regelungen des TzBfG, die die Teilzeitarbeit betreffen, können die Tarifvertragsparteien nach § 22 TzBfG nur bezüglich der Vorschriften über Arbeit auf Abruf (§ 12 TzBfG) sowie Arbeitsplatzteilung (§ 13 TzBfG) sowohl zugunsten als auch zuungunsten des Arbeitnehmers abweichen. Insbesondere dürfen Tarifverträge nicht gegen das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitkräften verstoßen. Tarifvertragliche Regelungen, die gegen das Verbot der unterschiedlichen Behandlung von Voll- und Teilzeitkräften nach § 4 TzBfG verstoßen, sind nichtig. In sämtlichen bisher vom BAG entschiedenen Fällen wurde zugleich eine mittelbare Diskriminierung von Frauen angenommen, da Teilzeitarbeit auch heute noch überwiegend Frauenarbeit ist. Art. 3 GG und Art. 141 EWG-Vertrag verbieten eine solche Diskriminierung (näher hierzu siehe unten, Gleichbehandlung von Teilzeitkräften). Eine unterschiedliche Behandlung von Personen eines bestimmten Geschlechts ist nur dann gerechtfertigt, wenn sie "einem unabweisbaren Bedürfnis des Unternehmens dient, für die Erreichung der unternehmerischen Ziele geeignet und unter Berücksichtigung der Bedeutung des Grundsatzes der Lohngleichheit nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit erforderlich ist". § 11 TVöD weicht hinsichtlich der Regelungen zur Teilzeitarbeit teilweise von den gesetzlichen Regelungen im TzBfG ab. Nähere Einzelheiten zum Verhältnis der tariflichen und gesetzlichen Regelungen zueinander finden Sie in Die Bedeutung des tariflichen Anspruchs auf Reduzierung der Arbeitszeit neben den gesetzlichen Ansprüchen.
Geplante Weiterentwicklung des Teilzeitrechts
Im Koalitionsvertrag der Bundesregierung vom 14.12.2013 sind Vorhaben zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts wie folgt vorgesehen:
„Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich z. B. wegen Kindererziehung oder Pflege von Angehörigen zu einer zeitlich befristeten Teilzeitbeschäftigung entschieden haben, wollen wir sicherstellen, dass sie wieder zur früheren Arbeitszeit zurückkehren können. Dazu werden wir das Teilzeitrecht weiterentwickeln und einen Anspruch auf befristete Teilzeitarbeit schaffen (Rückkehrrecht).
Für bestehende Teilzeitarbeitsverhältnisse werden wir die Darlegungslast im Teilzeit- und Befristungsgesetz auf den Arbeitgeber übertragen. Bestehende Nachteile für Teilzeitbeschäftigte wollen wir beseitigen.”
Die Bundesregierung beabsichtigt offenbar, die bereits bestehenden gesetzlichen Ansprüche auf eine befristete Teilzeitbeschäftigung auszuweiten und einen Rechtsanspruch auf Rückkehr zur früheren Arbeitszeit zu schaffen. Wendet der Arbeitgeber den TVöD an, so wird die diesbezüglich geplante Ausweitung des Gesetzes keine wesentliche praktische Bedeutung erlangen. Die unter den TVöD fallenden Beschäftigten haben bereits bisher einen Anspruch auf eine befristete Reduzierung der Arbeitszeit zum Zwecke der Kinderbetreuung oder Pflege von Angehörigen (Einzelheiten hierzu in Anspruch auf Arbeitszeitreduzierung aus familiären Gründen).
Abzuwarten bleibt, ob ein genereller Anspruch auf eine befristete Reduzierung der Arbeitszeit geschaffen werden wird.
2.3.2 Anspruchsberechtigung
In Betrieben mit regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmern, ausschließlich der in der Berufsausbildung befindlichen Personen, kann ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat, verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird (§ 8 Abs. 1 TzBfG).
B...