Ankündigungsfrist bei Pflegezeit
Will der Beschäftigte nach dem PflegeZG eine teilweise Freistellung zur Pflege von Angehörigen beanspruchen, so muss er dies
- spätestens 10 Arbeitstage vor Beginn
- schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber ankündigen und
- gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen werden soll, § 3 Abs. 3 PflegeZG.
Mit der Ankündigung der Pflegezeit hat der Arbeitnehmer auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben.
Für die Praxis äußerst problematisch erscheint die kurze Ankündigungsfrist von lediglich 10 Arbeitstagen. Die Frist wird damit begründet, dass Pflegebedürftigkeit auch sehr kurzfristig auftreten kann. Der Gesetzentwurf geht davon aus, dass der Arbeitgeber innerhalb der kurzen Ankündigungsfrist notwendige organisatorische Maßnahmen vornehmen kann. So heißt es ausdrücklich:
Zitat
Kann die beabsichtigte Pflegezeit nicht durch eine Umverteilung der Arbeit aufgefangen werden, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, während der Ankündigungsfrist eine entsprechende Ersatzkraft für die Dauer der Pflegezeit zu suchen. Der Arbeitgeber kann den Ausfall des Beschäftigten zum Beispiel auch durch Leiharbeit ausgleichen, ohne den eigenen Personalbestand aufzustocken. Auf diese Weise sowie mit dem Recht der Arbeitgeber, bei einer teilweisen Freistellung die gewünschte Dauer oder Verteilung der verbleibenden Arbeitszeit wegen dringender betrieblicher Gründe abzulehnen, wird den berechtigten betrieblichen Belangen der Arbeitgeber Rechnung getragen. Diese werden vor Überforderung geschützt.
Wird Pflegezeit nach einer Familienpflegezeit in Anspruch genommen, ist die Pflegezeit in unmittelbarem Anschluss an die Familienpflegezeit zu beanspruchen und spätestens 8 Wochen vor Beginn der Pflegezeit schriftlich anzukündigen (§ 3 Abs. 3 Satz 6 PflegeZG).
Ankündigungsfrist bei Familienpflegezeit
Die teilweise Freistellung im Rahmen der Familienpflegezeit muss spätestens 8 Wochen vor dem gewünschten Beginn schriftlich angekündigt werden. Gleichzeitig muss der Beschäftigte erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang innerhalb der Gesamtdauer von maximal 24 Monaten die Freistellung beansprucht wird (§ 2a Abs. 1 Satz 1 FPfZG).
Wird die Familienpflegezeit nach einer Pflegezeit in Anspruch genommen, muss sich die Familienpflegezeit direkt an die Pflegezeit anschließen und spätestens 3 Monate vor Beginn der Familienpflegezeit angekündigt werden (§ 2a Abs. 1 Satz 6 FPfZG).