Nimmt der Beschäftigte eine teilweise Freistellung zur Pflege naher Angehöriger in Anspruch, so haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine schriftliche Vereinbarung über
- die Verringerung und
- die Verteilung der Arbeitszeit
zu treffen (§ 3 Abs. 4 PflegeZG; § 2a Abs. 2 FPfZG).
Der Arbeitgeber hat den Wünschen des Arbeitnehmers zu entsprechen, es sei denn, "dringende betriebliche Belange" stehen entgegen (§ 3 Abs. 4 PflegeZG; § 2a Abs. 2 FPfZG).
Das BAG hat entschieden, dass § 3 PflegeZG dem Beschäftigten ein einseitiges Gestaltungsrecht einräumt. Durch die Erklärung, Pflegezeit in Anspruch zu nehmen, treten unmittelbar die gesetzlichen Rechtsfolgen der Pflegezeit ein, ohne dass es noch eines weiteren Handelns des Arbeitgebers bedürfte. Lediglich der Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung kann der Arbeitgeber dringende betriebliche Gründe entgegenhalten.
Nach der Begründung des Gesetzentwurfs zum PflegeZG "ist davon auszugehen, dass Beschäftigte und Arbeitgeber regelmäßig eine einvernehmliche Lösung über die Arbeitszeitgestaltung erzielen. Hierbei hat der Arbeitgeber grundsätzlich den Wünschen des Beschäftigten zu entsprechen. Der Arbeitgeber kann dem Verlangen des Beschäftigten dringende betriebliche Gründe entgegensetzen. Die Regelung ist insoweit dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz nachgebildet. …"
Die Vielzahl der zwischenzeitlich vorliegenden Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zur Arbeitszeitgestaltung bei Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG belegen, wie schwierig es in der betrieblichen Praxis ist, "einvernehmliche" Lösungen zu finden.
Die Regelung zur Teilzeitarbeit während der Pflegezeit geht über die Vorschriften zur Teilzeitarbeit während der Elternzeit sowie zum Anspruch auf Teilzeitarbeit nach § 8 TzBfG hinaus:
- Bei der Elternzeit hat die/der Beschäftigte nur einen Rechtsanspruch auf eine Teilzeitarbeit, kann jedoch eine bestimmte Lage der Arbeitszeit nicht erzwingen.
- Nach § 8 TzBfG kann der Arbeitgeber bereits bei Vorliegen von "betrieblichen" – und nicht erst bei "dringenden betrieblichen" – Gründen die gewünschte Reduzierung bzw. Verteilung der Arbeitszeit ablehnen – auch wenn die Rechtsprechung des BAG eine Verschärfung der Ablehnungsgründe zulasten des Arbeitgebers annimmt durch Anwendung der gesetzlichen Regelbeispiele, wonach für eine Ablehnung eine wesentliche Beeinträchtigung der Organisation, des Arbeitslablaufs oder der Sicherheit im Betrieb vorliegen bzw. unverhältnismäßige Kosten verursacht werden müssten.
Das Gestaltungsrecht des Beschäftigten nach dem PflegeZG bezieht sich auf die Reduzierung der Arbeitszeit und wohl auch auf die von ihm gewünschte Verteilung der Arbeitszeit.
Der Arbeitgeber kann eine Reduzierung der Arbeitszeit zur Pflege von nahen Angehörigen nur ablehnen, wenn sich die Teilzeitarbeit in keiner Weise mit den betrieblichen Belangen in Übereinstimmung bringen lässt. Gleiches gilt für die vom Arbeitnehmer gewünschte Verteilung der Lage der Arbeitszeit!
Auf die Rechtsprechung zum Teilzeitanspruch während der Elternzeit (§§ 15ff. BEEG) sowie zum tariflichen Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit zur Kindererziehung oder Pflege von Angehörigen nach § 11 TVöD bzw. dem früheren § 15b BAT wird verwiesen.
Erwägt der Arbeitgeber, die geltend gemachte Teilzeitbeschäftigung abzulehnen, so ist zu bedenken, dass der Beschäftigte – nach dem PflegeZG – in jedem Fall einen Anspruch auf eine vollständige Freistellung hat. Die vollständige Freistellung bedarf nicht der Zustimmung des Arbeitgebers. Damit können Ablehnungsgründe nur hinsichtlich der gewünschten Dauer der Teilzeitarbeit und/oder deren Verteilung vorgetragen werden.
Der Beschäftigte verlangt eine Reduzierung der bisherigen individuell vereinbarten (Teilzeit-)Arbeitszeit von 30 Wochenstunden auf 15 Wochenstunden und deren Verteilung auf vormittags jeweils von 9 bis 12 Uhr, weil in dieser Zeit eine andere Pflegekraft die häusliche Pflege übernehmen kann.
Kann der Arbeitgeber nachweislich den frei werdenden Arbeitszeitanteil von lediglich 15 Wochenstunden nicht besetzen und/oder findet der Arbeitgeber trotz entsprechender Bemühungen keine Ersatzkraft für die Nachmittagsstunden, so kann der Arbeitgeber den Umfang bzw. die gewünschte Verteilung der Teilzeitarbeit ablehnen und die/den Beschäftigten auf eine vollständige Freistellung verweisen. Voraussetzung ist, dass der frei werdende Stellenanteil weder durch Einstellung einer Aushilfskraft oder eines Leiharbeitnehmers noch z. B. durch Aufstockung der Arbeitszeit anderer Teilzeitbeschäftigter aufgefangen werden kann. Mit der Ablehnung der Reduzierung der Arbeitszeit wird – sofern die/der Beschäftigte dann die Pflegezeit mit vollständiger Freistellung in Anspruch nimmt – die Stelle insgesamt vorübergehend frei und kann anderweitig, u. U. befristet, besetzt werden.
Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Reduzierung der Arbeitszeit geeinigt oder kann der Arbeitgeber dem Teilzeitverlangen keine dringenden betrieblichen Gr...