Der Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit während einer Pflegezeit kann
- für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen
- für längstens 6 Monate
in Anspruch genommen werden.
Eine Teilzeitbeschäftigung im Rahmen der Familienpflegezeit kann für denselben Angehörigen längstens für die Dauer von 24 Monaten beansprucht werden.
Seit 1.1.2015 besteht eine absolute Höchstgrenze für die Inanspruchnahme von Pflegezeit und Familienpflegezeit für denselben Angehörigen. Werden beide Ansprüche geltend gemacht, so kann Pflegezeit und Familienpflegezeit pro Angehörigem insgesamt für die Dauer von maximal 24 Monaten verlangt werden.
Der Beschäftigte kann den Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit mehrfach geltend machen. Voraussetzung ist, sie/er betreut verschiedene pflegebedürftige nahe Angehörige.
Das PflegeZG/FPfZG erlaubt es einem Beschäftigten allerdings nicht, Pflegezeit für ein und denselben nahen Angehörigen mehrfach in Anspruch zu nehmen. Das gilt auch dann, wenn die Höchstdauer von 6 Monaten bzw. 24 Monaten nicht ausgeschöpft wurde.
Will der Beschäftigte die Reduzierung der Arbeitszeit zunächst für eine kürzere Zeitdauer beantragen und die teilweise Freistellung zur Pflege innerhalb der Höchstfrist verlängern, bedarf es für die Verlängerung der Teilzeitarbeit nach dem PflegeZG, FPfZG der Zustimmung des Arbeitgebers.
Ob es zulässig ist, die Pflegezeit durch einmalige Erklärung auf mehrere getrennte Abschnitte zu verteilen, ist vom Bundesarbeitsgericht offengelassen worden. Das LAG Baden-Württemberg hat die Frage verneint. Auch ist nicht geklärt, ob die zeitliche Beschränkung des Pflegezeitanspruchs sich nur auf das laufende Arbeitsverhältnis auswirkt oder ob ein Arbeitgeberwechsel eine neue oder verlängerte Höchstdauer entstehen lässt.
Die teilweise Freistellung des Beschäftigten zur Pflege endet kraft Gesetzes vorzeitig, wenn
- die gepflegte Person verstirbt,
- die gepflegte Person "nicht mehr pflegebedürftig" ist oder
- dem pflegenden Angehörigen "die häusliche Pflege unmöglich oder unzumutbar" ist.
Eine Unzumutbarkeit der Pflege ist beispielsweise anzunehmen, wenn der nahe Angehörige in eine stationäre Pflegeeinrichtung aufgenommen werden muss.
Die Beendigung der teilweisen Freistellung zur Pflege tritt 4 Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände ein, § 4 Abs. 2 PflegeZG/§ 2a Abs. 5 FPfZG. Der Beschäftigte ist verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich über die veränderten Umstände zu unterrichten.
Eine bisher vollbeschäftigte Mitarbeiterin hat für die Dauer von 6 Monaten eine "teilweise Freistellung" – also eine Reduzierung der Arbeitszeit – auf 15 Wochenstunden zur Pflege ihres pflegebedürftigen Vaters beantragt. Der Arbeitgeber stellt zur Abdeckung des frei werdenden Arbeitszeitanteils eine befristete Aushilfe ein.
Nach 2 Monaten verstirbt der Vater. 4 Wochen nach dem Tod des pflegebedürftigen Angehörigen endet die Pflegezeit kraft Gesetzes. Die Mitarbeiterin hat einen Anspruch auf ihre frühere Vollzeitbeschäftigung.
Der befristete Vertrag endet im Falle einer Zweckbefristung – unter Einhaltung einer sozialen Auslauffrist – automatisch, im Falle einer Zeitbefristung hat der Arbeitgeber nach § 6 Abs. 3 Satz 1 PflegeZG das Recht, den befristeten Vertrag mit einer Frist von 2 Wochen zu kündigen.
In sonstigen Fällen kann die/der Beschäftigte die Pflegezeit – und damit die befristete Teilzeitarbeit – nur mit Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beenden.