Wenig verbreitet ist der sog. Jahresarbeitszeitvertrag.
Bei diesem Vertrag bestimmen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam innerhalb einer jährlichen Planperiode die Arbeitszeitlage. Das Arbeitsdeputat wird vorab festgelegt und auf das Jahr verteilt. Längere Unterbrechungen der Tätigkeit sind möglich.
Bezüglich der Abwicklung der Jahresarbeitszeitverträge wird auf die Grundsätze zur Teilzeitarbeit mit fester Arbeitszeit, insbesondere die Notwendigkeit, Teilzeitkräfte gleich zu behandeln, verwiesen. Im Folgenden werden lediglich die Besonderheiten entwickelt.
7.1 Definition
Der Jahresarbeitszeitvertrag ist ein Arbeitszeitmodell, bei dem ein im Vergleich zu einem Vollzeitarbeitsplatz verkürztes Arbeitsdeputat auf 1 Jahr verteilt wird. Das Jahr wird aufgeteilt in Blöcke von Vollzeitarbeit und Freizeitperioden.
So kann z. B. eine Teilzeitkraft mit einem Jahresarbeitszeitdeputat von 1.170 Stunden für 7 Monate wie eine Vollzeitkraft beschäftigt werden (39 Stunden × 30 Wochen = 1.170 Stunden) und anschließend für 5 Monate in eine Freizeitperiode übergehen.
Beim Jahresarbeitszeitvertrag handelt es sich um ein Dauerarbeitsverhältnis, bei dem der Mitarbeiter in vorher vertraglich festgelegten Arbeitsperioden während des Jahres beschäftigt wird.
Jahresarbeitsmodelle werden typischerweise als Teilzeitarbeitsverträge vereinbart.
Die Vertragsform ist aber auch denkbar bei vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern, insbesondere im Hinblick auf die erweiterten Gestaltungsmöglichkeiten und den größeren Ausgleichszeitraum nach dem Arbeitszeitgesetz (§ 3 ArbZG: 48 Wochenstunden müssen erst im Durchschnitt von 6 Monaten erreicht sein, bei einer täglichen Höchstarbeitszeit von 10 Stunden).
Für den Arbeitgeber ist ein Jahresarbeitszeitmodell interessant, wenn im Betrieb/in der Einrichtung saisonaler Arbeitskräftebedarf besteht. Für den Arbeitnehmer, der über die Dauerbeschäftigung sozial abgesichert ist, bringt das Modell Vorteile, wenn er umfassendere Gestaltungsmöglichkeiten für seine Freizeit anstrebt.
Die Reduzierung der Jahresarbeitszeit kann ein Mittel des Übergangs älterer Mitarbeiter in den Ruhestand sein.
Eine Jahresarbeitszeitvereinbarung kann dem Mitarbeiter Fortbildungsmöglichkeiten eröffnen.
7.2 Grundformen, Abgrenzung
Jahresarbeitszeit ist in verschiedenen Formen denkbar.
- Im Arbeitsvertrag kann ein Jahresstundenkonto festgelegt werden, das flexibel – auf Abruf des Arbeitgebers – abzuleisten ist. Diesbezüglich handelt es sich um eine Form der flexiblen Arbeitszeit, die unter Teilzeitarbeit mit flexibler Arbeitszeit abgehandelt ist.
- Kehren die arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeits- bzw. Freizeitperioden regelmäßig jedes Jahr wieder, so liegt eine Unterform der festen Arbeitszeit vor, die unter Teilzeitarbeit mit fester Arbeitszeit geschildert ist.
- Regelmäßig wird der Begriff "Jahresarbeitszeitvertrag" für solche Vertragsgestaltungen verwendet, bei denen zu Beginn einer jeden Planperiode, z. B. zu Beginn eines jeden Jahres, neu über die Verteilung der Arbeitszeit bzw. Freizeitblöcke verhandelt wird.
Die ersten beiden Modelle sind in der Praxis, vor allem der Privatwirtschaft, durchaus verbreitet. Die arbeitsvertragliche Abwicklung richtet sich nach der Standardform der festen bzw. flexiblen Arbeitszeit. Besonderheiten wegen des Jahresbezugs ergeben sich nicht.
Der Jahresarbeitszeitvertrag im engeren Sinne – das dritte Modell – hat nur eingeschränkte praktische Bedeutung.
Bei diesem Arbeitszeitmodell ist der Arbeitgeber zu Beginn jeder Planperiode jeweils neu auf das Einverständnis des Mitarbeiters mit seinen Planungen angewiesen. Derartige Arbeitszeitformen können nur mit kooperativen Mitarbeitern vereinbart werden.
7.3 Vertragsabwicklung
Behandelt werden soll an dieser Stelle allein der "Jahresarbeitszeitvertrag"in der Form, in der zu Beginn einer jeden Planperiode, z. B. zu Beginn eines jeden Jahres, neu über die Verteilung der Arbeitszeit bzw. Freizeitblöcke verhandelt wird, d. h. in einem Dauerarbeitsverhältnis werden die Arbeits- bzw. Freizeitperioden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jährlich neu festgelegt.
Entgelt
Das Interesse des Beschäftigten an einer kontinuierlichen Entgeltzahlung, auch während der Freizeitperioden, spricht dafür, das Entgelt – im Rahmen der Fälligkeitsregelung des § 2 Mindestlohngesetzes – monatlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Monatsarbeitszeit auszuzahlen.
Entgeltfortzahlung
Zu unterscheiden ist, ob die Entgeltzahlung durchlaufend auch in arbeitsfreien Zeiten stattfindet oder nicht.
Wird das Entgelt diskontinuierlich nach dem tatsächlichen Arbeitsanfall in den Blöcken bezahlt, so gilt das Entgeltausfallprinzip. Entgeltfortzahlung erhält der Mitarbeiter nur, wenn er ohne Krankheit gearbeitet hätte, und zwar in dem Umfang der geplanten Arbeitsleistung. Erkrankt der Mitarbeiter in den Freizeitblöcken, entfällt die Entgeltfortzahlung.
Bei kontinuierlicher Entgeltzahlung aufgrund des Durchschnitts der Arbeitsleistung erhält der Arbeitnehmer En...