Wenig verbreitet ist der sog. Jahresarbeitszeitvertrag.
Bei diesem Vertrag bestimmen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam innerhalb einer jährlichen Planperiode die Arbeitszeitlage. Das Arbeitsdeputat wird vorab festgelegt und auf das Jahr verteilt. Längere Unterbrechungen der Tätigkeit sind möglich.
Bezüglich der Abwicklung der Jahresarbeitszeitverträge wird auf die Grundsätze zur Teilzeitarbeit mit starrer Arbeitszeit, insbesondere die Notwendigkeit, Teilzeitkräfte gleich zu behandeln, verwiesen. Im Folgenden werden lediglich die Besonderheiten entwickelt.
7.1 Definition
Der Jahresarbeitszeitvertrag ist ein Arbeitszeitmodell, bei dem ein im Vergleich zu einem Vollzeitarbeitsplatz verkürztes Arbeitsdeputat auf ein Jahr verteilt wird. Das Jahr wird aufgeteilt in Blöcke von Vollzeitarbeit und Freizeitperioden.
So kann z.B. eine Teilzeitkraft mit einem Jahresarbeitszeitdeputat von 1.155 Stunden für sieben Monate wie eine Vollzeitkraft beschäftigt werden (38,5 Stunden x 30 Wochen = 1.155 Stunden) und anschließend für fünf Monate in eine Freizeitperiode übergehen.
Beim Jahresarbeitszeitvertrag handelt es sich um ein Dauerarbeitsverhältnis, bei dem der Mitarbeiter in vorher vertraglich festgelegten Arbeitsperioden während des Jahres beschäftigt wird.
Jahresarbeitsmodelle werden typischerweise als Teilzeitarbeitsverträge vereinbart.
Die Vertragsform ist aber auch denkbar bei vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern, insbesondere im Hinblick auf die erweiterten Gestaltungsmöglichkeiten und den größeren Ausgleichszeitraum nach dem Arbeitszeitgesetz (§ 3 ArbZG: 48 Wochenstunden müssen erst im Durchschnitt von sechs Monaten erreicht sein, bei einer täglichen Höchstarbeitszeit von 10 Stunden).
Für den Arbeitgeber ist ein Jahresarbeitszeitmodell interessant, wenn im Betrieb/in der Einrichtung saisonaler Arbeitskräftebedarf besteht. Für den Arbeitnehmer, der über die Dauerbeschäftigung sozial abgesichert ist, bringt das Modell Vorteile, wenn er umfassendere Gestaltungsmöglichkeiten für seine Freizeit anstrebt.
Die Reduzierung der Jahresarbeitszeit kann ein Mittel des Übergangs älterer Mitarbeiter in den Ruhestand sein.
Eine Jahresarbeitszeitvereinbarung kann dem Mitarbeiter Fortbildungsmöglichkeiten eröffnen.
7.2 Grundformen, Abgrenzung
Jahresarbeitszeit ist in verschiedenen Formen denkbar.
- Im Arbeitsvertrag kann ein Jahresstundenkonto festgelegt werden, das flexibel – auf Abruf des Arbeitgebers – abzuleisten ist. Diesbezüglich handelt es sich um eine Form der flexiblen Arbeitszeit, die unter Teilzeitarbeit mit flexibler Arbeitszeit abgehandelt ist.
- Kehren die arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeits- bzw. Freizeitperioden regelmäßig jedes Jahr wieder, so liegt eine Unterform der starren Arbeitszeit vor, die unter Teilzeit geschildert ist.
- Regelmäßig wird der Begriff "Jahresarbeitszeitvertrag" für solche Vertragsgestaltungen verwendet, bei denen zu Beginn einer jeden Planperiode, z.B. zu Beginn eines jeden Jahres, neu über die Verteilung der Arbeitszeit bzw. Freizeitblöcke verhandelt wird.
Die ersten beiden Modelle sind in der Praxis, vor allem der Privatwirtschaft, durchaus verbreitet. Die arbeitsvertragliche Abwicklung richtet sich nach der Standardform der starren bzw. flexiblen Arbeitszeit. Besonderheiten wegen des Jahresbezugs ergeben sich nicht.
Der Jahresarbeitszeitvertrag im engeren Sinne – das dritte Modell – hat nur eingeschränkte praktische Bedeutung.
Bei diesem Arbeitszeitmodell ist der Arbeitgeber zu Beginn jeder Planperiode jeweils neu auf das Einverständnis des Mitarbeiters mit seinen Planungen angewiesen. Derartige Arbeitszeitformen können nur mit kooperativen Mitarbeitern vereinbart werden.
7.3 Vertragsabwicklung
Behandelt werden soll an dieser Stelle allein das Modell 2.3, d.h. in einem Dauerarbeitsverhältnis werden die Arbeits- bzw. Freizeitperioden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jährlich neu festgelegt.
Entgelt
Das Interesse des Mitarbeiters an einer kontinuierlichen Vergütungszahlung – auch während der Freizeitperioden – und insbesondere sozialversicherungsrechtliche Gründe sprechen dafür, das Entgelt monatlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Monatsarbeitszeit auszuzahlen.
Entgeltfortzahlung
Zu unterscheiden ist, ob die Vergütungszahlung durchlaufend auch in arbeitsfreien Zeiten stattfindet oder nicht.
Wird die Vergütung diskontinuierlich nach dem tatsächlichen Arbeitsanfall in den Blöcken bezahlt, so gilt das Lohnausfallprinzip. Lohnfortzahlung erhält der Mitarbeiter nur, wenn er gearbeitet hat, und zwar in dem Umfang der geplanten Arbeitsleistung. Erkrankt der Mitarbeiter in den Freizeitblöcken, entfällt die Lohnfortzahlung.
Bei kontinuierlicher Vergütungszahlung aufgrund des Durchschnitts der Arbeitsleistung erhält der Arbeitnehmer Entgeltfortzahlung in Höhe der üblichen Monatsvergütung grundsätzlich für die in die Krankheitszeit fallenden Arbeitstage.
- Erkrankt der Arbeitnehmer in der Arbeitsperiode, so ist die Durchschnittsvergütung fortzuzahlen. Entge...