Behandelt werden soll an dieser Stelle allein der "Jahresarbeitszeitvertrag"in der Form, in der zu Beginn einer jeden Planperiode, z. B. zu Beginn eines jeden Jahres, neu über die Verteilung der Arbeitszeit bzw. Freizeitblöcke verhandelt wird, d. h. in einem Dauerarbeitsverhältnis werden die Arbeits- bzw. Freizeitperioden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jährlich neu festgelegt.
Entgelt
Das Interesse des Beschäftigten an einer kontinuierlichen Entgeltzahlung, auch während der Freizeitperioden, spricht dafür, das Entgelt – im Rahmen der Fälligkeitsregelung des § 2 Mindestlohngesetzes – monatlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Monatsarbeitszeit auszuzahlen.
Entgeltfortzahlung
Zu unterscheiden ist, ob die Entgeltzahlung durchlaufend auch in arbeitsfreien Zeiten stattfindet oder nicht.
Wird das Entgelt diskontinuierlich nach dem tatsächlichen Arbeitsanfall in den Blöcken bezahlt, so gilt das Entgeltausfallprinzip. Entgeltfortzahlung erhält der Mitarbeiter nur, wenn er ohne Krankheit gearbeitet hätte, und zwar in dem Umfang der geplanten Arbeitsleistung. Erkrankt der Mitarbeiter in den Freizeitblöcken, entfällt die Entgeltfortzahlung.
Bei kontinuierlicher Entgeltzahlung aufgrund des Durchschnitts der Arbeitsleistung erhält der Arbeitnehmer Entgeltfortzahlung in Höhe der üblichen Monatsvergütung grundsätzlich für die in die Krankheitszeit fallenden Arbeitstage.
Erkrankt der Arbeitnehmer in der Arbeitsperiode, so ist die Durchschnittsvergütung fortzuzahlen. Entgeltfortzahlung bedeutet nur, dass der Arbeitnehmer für die in die Krankheitszeit fallenden Arbeitstage wie sonst auch weiterbezahlt wird, obwohl er nicht gearbeitet hat.
Probleme gibt es bei einer Krankheit in der Arbeitsperiode von über 42 Tagen (6 Wochen). In der Arbeitsperiode wird auch das Arbeitseinkommen für die Freizeitperiode angespart. Da nach dem 42. Krankheitstag kein Vergütungsanspruch gegen den Arbeitgeber mehr besteht, kann in dieser zweiten Phase der Krankheitszeit kein Arbeitseinkommen für die Freizeitperiode angespart werden. Dies hat zur Folge, dass das auf das restliche Jahr zu verteilende Arbeitseinkommen zu kürzen ist.
Es wird ein jährliches Arbeitsdeputat von 26 Wochen mit 40 Stunden vereinbart. Stundenlohn 10 EUR. Gearbeitet werden soll vom 1.1. bis 30.6.
Dies ergibt ein Jahreseinkommen von 10.400 EUR. Monatlich werden bei kontinuierlicher Auszahlung 866,67 EUR ausbezahlt.
Alternative 1:
Der Arbeitnehmer erkrankt bis zu 6 Wochen in der Arbeitsphase:
Das Entgelt wird weiterbezahlt, auch in der Freizeitphase erfolgen keine Kürzungen.
Alternative 2:
Der Arbeitnehmer erkrankt bis zu 6 Wochen in der Freizeitphase:
Das Entgelt wird weiterbezahlt.
Alternative 3:
Der Arbeitnehmer erkrankt in der Arbeitsphase über die Dauer von 6 Wochen hinaus, beispielsweise für 10 Wochen:
Ab der 7. Woche wird Krankengeld und ggfs. Krankengeldzuschuss bezahlt, jedoch wird in dieser Zeit kein Verdienst für die Freizeitphase erwirtschaftet. Es fehlen daher 4 Wochen. Das erwirtschaftete Jahreseinkommen beträgt demnach nur 8.800 EUR. Unter Abzug der bereits ausbezahlten Vergütung muss nach Ende der Krankheit der verbleibende Betrag auf das restliche Jahr verteilt oder 2 Wochen "nachgearbeitet" werden.
Urlaub
Wie bei jeder Teilzeitkraft ist der Urlaub, der einer Vollzeitkraft zusteht, anteilig zu kürzen. Die Verminderung des Urlaubs ergibt sich aus § 26 Abs. 1 TVöD. Die Arbeitszeit ist nicht ganzjährig auf 5 Tage in der Kalenderwoche verteilt.
Für jeden vollen Arbeitsmonat, den ein Mitarbeiter leistet, wird 1/12 des Jahresurlaubs einer Vollzeitkraft berechnet. Bei einer vereinbarten Arbeitsperiode von z. B. 6 Monaten stehen bei einem Jahresurlaub der Vollzeitkraft von 30 Arbeitstagen dem Mitarbeiter 15 Arbeitstage zu. Damit reduziert sich das unter Berücksichtigung des Urlaubs tatsächlich zu leistende Arbeitsdeputat von 26 Wochen auf 23 Wochen.
Nach Auffassung des LAG Saarland verstößt die vergleichbare tarifliche Regelung in § 7 TV-ATZ bzw. im TV FlexAZ, der zufolge für den Arbeitnehmer, der im Rahmen der Altersteilzeit im Blockmodell beschäftigt wird, für die Zeit der Freistellung von der Arbeit kein Urlaubsanspruch besteht, nicht gegen das BUrlG. Gleiches muss vorliegend für die Verminderung des Urlaubs für Freistellungszeiten im Rahmen eines Jahresarbeitszeitvertrags gelten.