Mit Wirkung zum 1.1.2001 sind Teilzeitarbeitsverhältnisse neu geregelt worden durch das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG). Das Gesetz enthält nicht nur eine Begriffsdefinition der Teilzeitarbeit, ein Verbot der Diskriminierung von Teilzeitkräften, sondern erstmals auch einen gesetzlichen Anspruch für alle Arbeitnehmer auf Reduzierung ihrer persönlichen Arbeitszeit.
2.2.1 Definition
Die Legaldefinition des Teilzeitarbeitsverhältnisses ergibt sich aus § 2 Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (§ 2 TzBfG):
Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist, als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Ist eine regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht vereinbart, so ist ein Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt, wenn seine regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt eines bis zu einem Jahr reichenden Beschäftigungszeitraums unter der eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers liegt. Teilzeitbeschäftigt ist auch ein Arbeitnehmer, der eine geringfügige Beschäftigung nach 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV ausübt.
Maßgebend ist die Arbeitszeit des Betriebes bzw. der Einrichtung.
Bezugspunkt ist nicht mehr allein die Woche, sondern kann auch der Monat und sogar das Jahr sein.
Ist in dem Betrieb ein Tarifvertrag anwendbar, so ist die im Tarif geregelte Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Arbeitnehmers entscheidend. Ist kein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer im Betrieb vorhanden, so ist die Arbeitszeit des jeweiligen Wirtschaftszweiges ausschlaggebend.
Von der Definition des Gesetzes sind ausdrücklich die sog. 400 EUR- (bisher 325-) Kräfte erfasst, die zudem nach § 4 TzBfG mit Vollzeitkräften gleich zu behandeln sind.
2.2.2 Vorrang des Tarifvertrages?
Von den Regelungen des TzBfG, die Teilzeitarbeit betreffen, können die Tarifvertragsparteien nach § 22 TzBfG nur bezüglich der Vorschriften über Arbeit auf Abruf (§ 12 TzBfG) sowie Arbeitsplatzteilung (§ 13 TzBfG) sowohl zugunsten als auch zuungunsten des Arbeitnehmers abweichen. Insbesondere dürfen Tarifverträge nicht gegen das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitkräften verstoßen. Tarifvertragliche Regelungen, die gegen das Verbot der unterschiedlichen Behandlung von Voll- und Teilzeitkräften nach § 4 TzBfG verstoßen, sind nichtig. In sämtlichen bisher vom BAG entschiedenen Fällen lag zugleich eine mittelbare Diskriminierung von Frauen vor, da Teilzeitarbeit auch heute noch überwiegend Frauenarbeit ist. Art. 3 GG und Art. 141 EWG-Vertrag verbieten eine solche Diskriminierung (näher zu den Rechtsquellen in Gleichbehandlung von Teilzeitkräften).
Eine unterschiedliche Behandlung von Personen eines bestimmten Geschlechtes ist nur dann gerechtfertigt, wenn sie "einem unabweisbaren Bedürfnis des Unternehmens dient, für die Erreichung der unternehmerischen Ziele geeignet und unter Berücksichtigung der Bedeutung des Grundsatzes der Lohngleichheit nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit erforderlich ist".