Mit Wirkung zum 1.1.2001 wurden Teilzeitarbeitsverhältnisse neu geregelt durch das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG). Das Gesetz enthält nicht nur eine Begriffsdefinition der Teilzeitarbeit, ein Verbot der Diskriminierung von Teilzeitkräften, sondern erstmals auch einen gesetzlichen Anspruch für alle Arbeitnehmer auf Reduzierung ihrer persönlichen Arbeitszeit. Einzelheiten hierzu finden Sie unten, Ziffer 3 und Ziffer 2.3.

Von den Regelungen des TzBfG, die Teilzeitarbeit betreffen, können die Tarifvertragsparteien nach § 22 TzBfG nur bezüglich der Vorschriften über Arbeit auf Abruf (§ 12 TzBfG) und Arbeitsplatzteilung (§ 13 TzBfG) sowohl zugunsten als auch zuungunsten des Arbeitnehmers abweichen.

Insbesondere dürfen Tarifverträge nicht gegen das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitkräften verstoßen. Tarifvertragliche Regelungen, die gegen das Verbot der unterschiedlichen Behandlung von Voll- und Teilzeitkräften nach § 4 TzBfG verstoßen, sind nichtig.[1] In sämtlichen bisher vom BAG entschiedenen Fällen lag zugleich eine mittelbare Diskriminierung von Frauen vor, da Teilzeitarbeit auch heute noch überwiegend Frauenarbeit ist. Art. 3 GG und Art. 141 EWG-Vertrag verbieten eine solche Diskriminierung (näher zu den Rechtsquellen in Ziffer 3 Gleichbehandlung von Teilzeitkräften).

Eine unterschiedliche Behandlung von Personen eines bestimmten Geschlechts ist nur dann gerechtfertigt, wenn sie "einem unabweisbaren Bedürfnis des Unternehmens dient, für die Erreichung der unternehmerischen Ziele geeignet und unter Berücksichtigung der Bedeutung des Grundsatzes der Lohngleichheit nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit erforderlich ist".[2]

Die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes (TVöD/TV-L) erfassen grundsätzlich auch die Teilzeitarbeitsverhältnisse. Ausgenommen vom Geltungsbereich der Tarifverträge sind die sozialversicherungsfrei kurzfristig Beschäftigten i. S. v. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV (vgl. § 1 Abs. 2 Buchst. m TVöD; § 1 Abs. 2 Buchst. i TV-L; § 1 Abs. 2 Buchst. i TV-H). Letztgenannte Beschäftigte unterliegen jedoch auch dem Diskriminierungsverbot des TzBfG (näher hierzu Ziffer 3, Gleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten).

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