Teilzeitarbeit umfasst ein breites Spektrum von Arbeitsverhältnissen und -modellen.
Generell wird zwischen starrer und flexibler Teilzeitarbeit unterschieden.
2.3.1 Teilzeitarbeit mit starrer Arbeitszeit
Bei starrer Teilzeitarbeit (s. hierzu Teilzeitarbeit mit starrer Arbeitszeit) sind Dauer und Lage der Arbeitszeit im Arbeitsvertrag festgelegt. Die Arbeitszeit ist regelmäßig wiederkehrend.
Unter Beachtung des Tarifvertrages oder von Betriebs-/Dienstvereinbarungen ergeben sich bei starrer Teilzeitarbeit eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten, wie z.B.:
- verkürzte Arbeitszeit an allen Arbeitstagen, wobei die Verkürzung an den einzelnen Tagen durchaus unterschiedlich sein kann,
- Verkürzung nur an bestimmten Arbeitstagen,
- Arbeit in festgelegten Zeitabschnitten, festgelegte Tage in der Woche, im Monat, im Jahr; festgelegte Wochen/Monate im Jahr,
- Arbeit unter Einbeziehung freier Tage, freier Wochen, freier Monate.
2.3.2 Erscheinungsformen der Teilzeitarbeit mit flexibler Arbeitszeit
Bei flexibler Teilzeitarbeit (s. hierzu Teilzeitarbeit mit flexibler Arbeitszeit) können Dauer und Lage der Arbeitseinsätze variieren. Im Arbeitsvertrag muss jedoch ein festes Arbeitsdeputat (Umfang der Arbeitszeit) vorgesehen sein, § 12 Abs. 1 TzBfG. Demnach ist nur die Lage der einzelnen Arbeitseinsätze flexibel.
Der Mitarbeiter verpflichtet sich, eine festgelegte Anzahl von
- Stunden/Tagen in der Woche,
- Stunden/Tagen/Wochen im Monat,
- Stunden/Tagen/Wochen/Monaten im Halbjahr, im Jahr
zu erbringen.
Am Gebräuchlichsten ist die Vereinbarung eines Stundenkontos im Halbjahr oder Jahr.
Das Deputat wird vom Arbeitgeber im vereinbarten Bezugszeitraum nach Bedarf abgerufen (daher auch die Bezeichnung "Arbeit-auf-Abruf"). Die Mindestvorgaben des § 12 Abs. 1 Satz 4 TzBfG und § 12 Abs. 2 TzBfG - Mindesteinsatzdauer, Ankündigungsfrist - sind einzuhalten.
2.3.3 Jahresarbeitszeitvertrag
Wenig verbreitet ist der so genannte Jahresarbeitszeitvertrag (s. hierzu Sonderform: Jahresarbeitszeitvertrag).
Bei diesem Vertrag bestimmen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam innerhalb einer jährlichen Planperiode die Arbeitszeitlage. Das Arbeitsdeputat wird vorab festgelegt und auf das Jahr verteilt. Längere Unterbrechungen der Tätigkeit sind möglich.
Bei diesem Arbeitszeitmodell ist der Arbeitgeber zu Beginn jeder Planperiode jeweils neu auf das Einverständnis des Mitarbeiters mit seinen Planungen angewiesen. Derartige Modelle können nur mit kooperativen Mitarbeitern vereinbart werden.
2.3.4 Arbeitsplatzteilung
Zeitsouveränität gewinnt der Arbeitnehmer vor allem bei der Arbeitsplatzteilung (s. hierzu Sonderform: Arbeitsplatzteilung). Bei diesem Modell wechseln sich zwei oder mehr Arbeitnehmer bei der Erfüllung einer Arbeitsaufgabe ab. Sie legen die Verteilung ihrer Arbeitszeit auf dem gemeinsamen Arbeitsplatz nach ihren eigenen Bedürfnissen selbstständig vorab fest. Betriebliche Interessen müssen zwar berücksichtigt werden, können aber nur schwer gegen den Willen der Arbeitnehmer durchgesetzt werden: So kann z.B. der Arbeitgeber nach § 13 Abs. 1 TzBfG die Pflicht zur gegenseitigen Vertretung auf dem Arbeitsplatz nur bei dringenden betrieblichen Gründen vorab regeln, wenn diese im Einzelfall zumutbar ist.
Die beschriebenen Grundformen der Teilzeitarbeit sind vielfältig miteinander kombinierbar. So können bei einer täglichen Arbeitszeit von sechs Stunden
- vier Stunden in einer festen Schicht vereinbart (starre Teilzeitarbeit) und
- weitere zwei Stunden vom Arbeitgeber einseitig abgerufen werden (flexible Teilzeitarbeit) (s. auch Arbeitszeitmodelle) Einzelheiten zur Abwicklung von Teilzeitarbeitsverhältnissen nach den Modellen Teilzeit mit starrer Arbeitszeit, mit flexibler Arbeitszeit, Jahresarbeitszeitvertrag bis Arbeitsplatzteilung zu den Rechten und Pflichten der Arbeitnehmer finden Sie Teilzeitarbeit mit starrer Arbeitszeit und Sonderform: Jahresarbeitszeitvertrag.