Ziel des Gesetzes ist es, Teilzeitarbeit zu fördern und die Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern zu verhindern (§ 1 TzBfG). In § 6 TzBfG wird generell angeordnet, dass der Arbeitgeber "den Arbeitnehmern, auch in leitenden Positionen, Teilzeitarbeit nach Maßgabe dieses Gesetzes zu ermöglichen hat". Der kategorische Charakter der Formulierung zeigt, dass die Interessen des Arbeitnehmers im Vordergrund stehen und der Arbeitgeber "den Wunsch" des Arbeitnehmers weitestgehend zu vollziehen hat.
§ 8 TzBfG stellt einen sehr weitgehenden Eingriff in die Vertragsfreiheit dar. Sollten die Arbeitnehmer, was der Gesetzgeber wünscht, vermehrt von ihrem Recht Gebrauch machen, so werden vor allem kleinere und mittlere Betriebe/Einrichtungen mit großen Problemen konfrontiert werden.
2.4.1.1 Anspruchsberechtigung
In Betrieben mit regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmern, ausschließlich der in der Berufsausbildung befindlichen Personen, kann ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird (§ 8 Abs. 1 TzBfG).
Betroffen sind alle Arbeitnehmer. Nicht nur die Vollzeitkräfte können eine Verringerung ihrer Arbeitszeit verlangen, sondern auch die Teilzeitkräfte. Selbst die Funktion des Arbeitnehmers spielt keine Rolle. Den Anspruch haben tarifliche, wie außertarifliche Kräfte, sogar leitende Angestellte (§ 8 Abs. 1 i.V.m. § 5 BetrVG).
Einzige Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat.
2.4.1.2 Antrag des Arbeitnehmers
Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und dem Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG).
Ein mündlicher Antrag reicht aus.
Aus Beweisgründen sollte der Inhalt des Antrages des Arbeitnehmers schriftlich festgehalten und unterzeichnet werden, andernfalls besteht die Gefahr, dass über den konkreten Antragsinhalt später Unklarheit entsteht.
Unklar bleibt im Wortlaut des Gesetzes, ob der Antrag schon während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses gestellt werden kann. Nach der Begründung des Gesetzentwurfes kann der Antrag jedoch erst nach Ablauf der sechs Monate gestellt werden. Im Übrigen wäre es auch keinem Mitarbeiter anzuraten, während der Probezeit ein Ersuchen auf Reduzierung der Arbeitszeit zu stellen.
Auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit soll der Arbeitnehmer angeben (§ 8 Abs. 2 Satz 2 TzBfG).
Nicht geklärt sind im Gesetz die Rechtsfolgen, die sich ergeben, wenn der Arbeitnehmer den Anspruch nicht rechtzeitig anmeldet. Man wird wohl annehmen müssen, dass der Anspruch auf Änderung der Arbeitsbedingungen erst mit Ablauf von drei Monaten seit Geltendmachung entsteht.
Mit Einverständnis beider Parteien kann die Ankündigungsfrist selbstverständlich verkürzt werden.
2.4.1.3 Anspruchsinhalt
Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird (§ 8 Abs. 1 TzBfG).
Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen (§ 8 Abs. 3 TzBfG).
Hinsichtlich des Umfangs der Verringerung seiner Arbeitszeit ist der Arbeitnehmer frei. Er kann eine beliebige Stundenreduzierung verlangen, z.B. die 38,5 Wochenstunden um eine Stunde verringern oder eine Reduzierung um 37 Stunden fordern, also nur noch 1,5 Stunden wöchentlich arbeiten wollen. Vor allem kann der Arbeitnehmer nicht darauf verwiesen werden, er müsse seine Arbeitszeit auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten reduzieren.
In jedem Falle soll der Arbeitnehmer auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.
Nach massiver Kritik am Gesetzentwurf wurde die Bezugnahme auf die Wochenarbeitstage im Gesetz gestrichen. In Zeiten erheblicher Verbreitung von Halbjahres- und Jahresstundenkonten ist es damit möglich geworden, auch mit Teilzeitkräften Stundenkontenregelungen zu vereinbaren. Ob der Arbeitnehmer eine flexible Arbeitszeit, bei der der Arbeitgeber die Einsätze weitgehend bestimmt, "wünschen" bzw. akzeptieren wird, muss dahingestellt bleiben.
Da überwiegend Frauen den Anspruch auf Teilzeitarbeit geltend machen werden, ist zu erwarten, dass die Mehrzahl der Wünsche sich auf eine Tätigkeit am Vormittag beziehen wird. Gearbeitet werden kann von diesen Beschäftigten regelmäßig nur zu einer Zeit, zu der die Kinder im Kindergarten oder in der Schule sind.
Vorrangig dürfte wohl die Frage sein, ob überhaupt auf dem konkreten Arbeitsplatz eine Verringerung der Arbeitszeit möglich ist. Erst wenn in dieser Frage Einvernehmen erzielt ist, wird man den Wunsch des Arbeitneh...