Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen (§ 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG).
In § 8 Abs. 4 TzBfG ist der Kern der gesetzlichen Neuregelung über die Teilzeitarbeit enthalten. Im Gesetzentwurf war noch von "dringenden" betrieblichen Gründen die Rede, die dem Wunsch des Arbeitnehmers entgegenstehen müssten. Nach massiven Protesten aus dem Arbeitgeberlager wurde die Formulierung "dringende" gestrichen. Das Gedankengut des Regierungsentwurfes bleibt jedoch auch im Gesetz selbst enthalten, wie aus dem Regelbeispiel in § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG erkennbar wird: Beispielhaft soll ein betrieblicher Grund vorliegen, "wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht".
Eine bloße Beeinträchtigung der Organisation, des Arbeitsablaufs oder der Sicherheit des Betriebes muss der Arbeitgeber hinnehmen, um dem Wunsch des Arbeitnehmers nach Teilzeitarbeit entsprechen zu können. Nur bei wesentlicher Beeinträchtigung, bei unverhältnismäßig hohen Kosten kann der Arbeitgeber den "Wunsch" des Arbeitnehmers zurückweisen.
Die dadurch eingezogene Schwelle liegt deutlich höher als sich aus der Formulierung "betrieblicher Grund" ergibt. Etwas überzeichnend könnte man formulieren, dass Satz 2 die Regelung des Satzes 1 nicht konkretisiert, sondern konterkariert. Rationale nachvollziehbare Gründe des Arbeitgebers sollen zwar ausreichen, aber:
Der Einwand des Arbeitgebers, keine geeignete zusätzliche Arbeitskraft finden zu können, soll nur beachtlich sein, wenn er nachweist, dass eine dem Berufsbild des Arbeitnehmers, der seine Arbeitszeit reduziert, entsprechende zusätzliche Arbeitskraft auf dem für ihn maßgeblichen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht.
Dieser Nachweis dürfte für den Arbeitgeber in der Regel nur schwer zu führen sein.
Zu entnehmen ist der Entwurfsbegründung wohl, dass dem Arbeitgeber der Einsatz von Leiharbeitnehmern, um die entstehenden Lücken zu füllen, nicht zumutbar ist, da die Einschaltung einer Zeitarbeitsfirma den Boden des Arbeitsmarktes verlässt.
Die unternehmerische Gestaltungsfreiheit des Arbeitgebers ist durch das im Gesetz enthaltene Regelbeispiel massiv entwertet. Man wird abwarten müssen, welchen Maßstab die Arbeitsgerichte an die unklare Formulierung "entgegenstehender betrieblicher Gründe" im Sinne des § 8 Abs. 4 TzBfG anlegen werden.
Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag konkretisiert werden (§ 8 Abs. 4 Satz 3 TzBfG).