Alle Teilzeitbeschäftigten sind Arbeitnehmer im Sinne des BetrVG/BPersVG und damit aktiv und passiv wahlberechtigt.
Hängen betriebsverfassungsrechtliche Regelungen von der Mindestgröße der Belegschaft ab, zählt jeder Teilzeitbeschäftigte als ein Betriebsmitglied.
Von besonderer Bedeutung ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebs-/Personalrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG / § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG, da die Verteilung der Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigten die Lage der Arbeitszeit betrifft.
Mitbestimmungsfrei, d.h. vom Arbeitgeber allein zu entscheiden, ist die Frage, ob im Betrieb Teilzeitarbeit eingeführt wird und mit welchen Arbeitnehmern Teilzeitarbeitsverträge geschlossen werden. Weiter hat der Betriebsrat nicht mitzubestimmen über die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit der teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer. Mitbestimmungsfrei ist demnach der zeitliche Umfang der geschuldeten Arbeitsleistung, das Arbeitszeitvolumen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes.
Die Mitbestimmung des Betriebsrates erstreckt sich nach einer Entscheidung des BAG, Beschl. v. 13.10.1987, 1 ABR 10/86 auf folgende Fragen:
- Festlegung der Mindest- und der Höchstdauer der täglichen Arbeitszeit
- Höchstzahl der Arbeitstage pro Woche
- Mindestzahl arbeitsfreier Tage, z.B. arbeitsfreier Samstage
- Aufteilung der Arbeitszeit auf den Arbeitstag
- Festlegung der Lage und der Dauer der Pausen.
Hingewiesen sei an dieser Stelle darauf, dass – wie bei allen Mitbestimmungsrechten nach § 87 BetrVG – der Betriebsrat eine bestimmte, von ihm gewünschte Lösung nicht erzwingen kann. Erreichen kann der Betriebsrat lediglich Verhandlungen über die geschilderten Gesichtspunkte. Kommt es zu keiner Einigung, muss die Einigungsstelle angerufen werden. Offen bleibt, welche konkrete Regelung die Einigungsstelle mit ihrer Mehrheit trifft.
Ausdrücklich betont hat das BAG, dass das Mitbestimmungsrecht nicht deswegen entfällt, weil Arbeitnehmer in vielen Fällen individuelle Arbeitszeiten wünschen. Vielmehr ist nach dem BAG der Betriebsrat verpflichtet, zusammen mit dem Arbeitgeber zu prüfen, ob und inwieweit berechtigte Wünsche einzelner Arbeitnehmer erfüllt werden sollen.
Zu beachten ist auch die Mitwirkung des Betriebs-/Personalrates in personellen Angelegenheiten nach § 99 BetrVG / § 75 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 BPersVG bei Einstellung, Eingruppierung und Versetzung.
- Der Übergang von einem Teilzeitverhältnis in ein Vollzeitarbeitsverhältnis oder umgekehrt – ohne dass sich die übrigen erheblichen Arbeitsumstände ändern – ist keine Versetzung im Sinne von § 95 Abs. 3 BetrVG.
- Geklärt ist nach der Rechtsprechung inzwischen, dass die Veränderung der Lage der Arbeitszeit eines Arbeitnehmers oder die Verlängerung oder Verkürzung der Wochenarbeitszeit keine Versetzung im Sinne von § 95 Abs. 3 BetrVG darstellt.
- Auch Teilzeitkräfte und geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer müssen eingruppiert werden. Dies selbst dann, wenn die zugrunde liegende Tarifordnung auf Bruttomonatsentgelte abhebt.