Im Falle der Erkrankung hat der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer vom ersten Tag an Anspruch auf Entgeltfortzahlung (§ 3 Abs. 1 EntgeltfortzahlungsG). Das EntgeltfortzahlungsG gilt sowohl für Angestellte wie für Arbeiter. Mit In-Kraft-Treten des Gesetzes zum 1.6.1994 sind die Ausnahmeregelungen des § 1 Abs. 3 LohnfortzahlungsG gegenstandslos.
Nach dem EntgeltfortzahlungsG hat jeder Arbeitnehmer, auch die Aushilfe oder der geringfügig Beschäftigte, Anspruch auf Entgeltfortzahlung vom ersten Tag an!
Der Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung besteht für die bei Vollzeitkräften übliche Dauer, in der Regel sechs Wochen = 42 Tage (§ 3 Abs. 1 EntgeltfortzahlungsG, § 37 Abs. 2 BAT).
Die Höhe der Entgeltfortzahlung folgt grundsätzlich dem sog. Lohnausfallprinzip (§ 4 EntgeltfortzahlungsG). Der Teilzeitkraft ist der Betrag zu zahlen, den sie ohne Erkrankung in der Zeit ihrer Arbeitsunfähigkeit verdient hätte.
Der Arbeitnehmer arbeitet donnerstags und freitags jeweils 8 Stunden.
Erkrankt er am Montag, so besteht kein Anspruch auf Vergütungsfortzahlung.
Arbeitet die Teilzeitkraft in Blockarbeitszeit – z.B. nur bestimmte Wochen, nur bestimmte Monate, andere dagegen nicht –, so wird Entgeltfortzahlung nur geleistet, wenn die Erkrankung in den Arbeitszeitraum fällt, nicht bei Erkrankung in den Freizeitperioden. Die 42-Tage-Frist für die Entgeltfortzahlung beginnt bei einer Erkrankung, die in der Freizeitperiode auftritt, erst zu laufen mit Eintritt der nächsten Arbeitsperiode.
Zur Entgeltfortzahlung bei kontinuierlicher Entlohnung vgl. "Vertragsabwicklung -Entgeltfortzahlung" .
Die Regelungen des BAT zur Entgeltfortzahlung bei Teilzeitkräften sind wiederum kompliziert und unvollständig.
§ 37 Abs. 2 BAT verweist auf die Urlaubsvergütung nach § 47 Abs. 2 BAT: Dem Mitarbeiter werden die Vergütung und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen weitergezahlt. Der Teil der Bezüge, der nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, wird durch einen Aufschlag in Höhe von 108 % des Tagesdurchschnitts der sog. unständigen Bezügeteile (z.B. Zeitzuschläge für Überstunden, Sonntags-, Nachtarbeit) des vorangegangenen Kalenderjahres für jeden Krankheitstag berücksichtigt.
Der Mitarbeiter arbeitet donnerstags und freitags jeweils acht Stunden. Er legt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung über 10 Krankheitstage vor.
Nach dem Wortlaut des BAT müßte der Mitarbeiter für jeden der zehn Krankheitstage den Aufschlag erhalten. §§ 37, 47 BAT bedürfen der Auslegung nach dem Lohnausfallprinzip:
Der Mitarbeiter erhält den Aufschlag nur für die Krankheitstage, an denen er ohne die Erkrankung hätte arbeiten müssen.
Nicht normativ tarifgebundenen BAT-Anwendern wird empfohlen, die Vergütung im Krankheitsfalle nach dem EntgeltfortzahlungsG (dort § 4 Abs. 1), d.h. nach dem Lohnausfallprinzip, fortzuzahlen.