Die Lage der Arbeitszeit ist bei einem flexiblen Arbeitsverhältnis generell ungewiss. Dies führt zu Problemen bei der Abwicklung hinsichtlich der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, der Feiertagsvergütung sowie der Urlaubsberechnung und Urlaubsvergütung.
So versagen Rückrechnungen, wie sie etwa das BUrlG bei Festlegung des Urlaubsentgelts vorsieht:
In den letzten 13 Wochen mag die flexible Teilzeitarbeitskraft in erheblichem Umfang oder auch nur in sehr geringem Umfang gearbeitet haben. Die Höhe der Urlaubsvergütung wäre damit mehr oder weniger willkürlich festgelegt und beeinflussbar.
Um den praktischen Schwierigkeiten einer Einzelfallermittlung über die Rückrechnungsmethode zu entgehen, empfiehlt es sich, Urlaub, Krankheit, Feiertage auf der Basis der hypothetischen Arbeitszeitlage abzurechnen.
Über eine Durchschnittsberechnung wird zunächst grundsätzlich ermittelt, wieviele Stunden bei gleichmäßiger Verteilung des Jahresstundenkontingents auf einen Arbeitstag entfallen. Dieses tägliche Stundenkontingent wird der flexiblen Arbeitskraft auch bei Urlaub, an Feiertagen und bei Krankheit (soweit ein Abruf nicht vorlag) vergütet.
Eine solche Durchschnittsberechnung hält das BAG grundsätzlich für zulässig.
5.4.1 Durchschnittsberechnung
Grundsätzlich wird bei Einstellung einer Teilzeitkraft mit einem Stundenvolumen folgende Durchschnittsberechnung durchgeführt:
Zunächst ist das Brutto- und Netto-Gesamtarbeitszeitvolumen der Vollzeitkraft zu ermitteln.
Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von z.B. 40 Stunden hat die Teilzeitkraft eine Brutto-Arbeitszeit von 2.080 Stunden im Jahr (52 Wochen x 5 Arbeitstage x 8 Stunden).
Tatsächlich arbeitet sie jedoch nur 1.760 Stunden im Jahr. Die Differenz von 320 Stunden entfällt – bei Zugrundelegung des durchschnittlichen Jahresurlaubs und eines Mittelwerts der Feiertage der verschiedenen Bundesländer – auf 30 Arbeitstage Urlaub und 10 bezahlte Feiertage.
Im Beispiel – also bei 30 Urlaubstagen und 10 bezahlten Feiertagen –arbeitet die Vollzeitkraft 11/13 ihrer vergüteten Bruttoarbeitszeit tatsächlich. D.h. ihre Nettoarbeitszeit ist mit dem Faktor 1,1818 zu multiplizieren.
Formel: x = |
2080 |
= 1,1818 |
1760 |
Der Umrechnungsfaktor des Beispiels bleibt bei Zugrundelegung der 38,5-Stunden-Woche und anderer Wochenarbeitszeiten gleich.
Brutto-Gesamtarbeitszeit der flexiblen Teilzeitkraft
Wie oben geschildert, ist bei der flexiblen Arbeitszeit das tatsächlich zu leistende Stundenvolumen sorgfältig zu ermitteln, da nicht abgerufene Stunden durch den Arbeitgeber zu bezahlen sind.
Urlaub und Feiertage sind darin noch nicht enthalten.
Aus Gründen der Gleichbehandlung von Teilzeitkräften muss das Netto-Stundenvolumen mit oben beschriebenem Faktor multipliziert werden, um Urlaub und Feiertage der flexiblen Teilzeitkraft zu erfassen (Brutto-Volumen).
Formel zur Berechnung der zu vergütenden Brutto-Jahresarbeitszeit
Netto-Jahresstunden x Faktor 1,1818 |
Zum gleichen Ergebnis kommt man mit folgender Formel: |
Netto-Jahresstunden x 13 |
11 |
Die Gewährung von Urlaub und Feiertagen ist auf diese Weise in die Vergütung einbezogen.
Wird ein Arbeitszeitvolumen des Mitarbeiters von 440 Stunden im Jahr tatsächlich benötigt, so sind der Teilzeitkraft (440 x 1,1818 = 519,99, gerundet:) 520 Stunden zu vergüten.
Die Differenz von 80 Stunden entfällt auf Urlaub (30 Tage x 2 = 60 Stunden) und Feiertage (10 Feiertage x 2 = 20 Stunden).
Durchschnittliche tägliche Arbeitszeit der Teilzeitkraft
Nicht berücksichtigt sind über die oben geschilderte Berechnung Erkrankungen des Mitarbeiters.
Erkrankt der Mitarbeiter z.B. in der abruffreien Zeit, so ist die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit für jeden Fehltag zu vergüten. Dies geschieht konkret durch eine entsprechende Reduzierung des tatsächlich zu leistenden Stundenvolumens.
Formel zur Berechnung der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit
Brutto - Jahresarbeitszeit |
260 |
Die tägliche Arbeitszeit der Teilzeitkraft – bei gleichmäßiger Verteilung des Stundenvolumens auf alle Arbeitstage im Jahr – errechnet sich durch Division des Jahresvolumens durch 260 Arbeitstage.
Soll die Teilzeitkraft vertraglich tatsächlich 440 Stunden im Jahr leisten, werden ihr nach obiger Durchschnittsberechnung 520 Stunden vergütet.
Die tägliche Brutto-Arbeitszeit beträgt in diesem Fall 520: 260 = 2 Stunden.
Erkrankt der Mitarbeiter, ohne einem Abruf zu unterliegen, an zwei Arbeitstagen, so wird sein tatsächlich zu leistendes Arbeitsdeputat um 2 x 2 = 4 Stunden gekürzt.
Tatsächlich leisten muss dieser Mitarbeiter statt 440 Stunden nur noch 436 Stunden.
5.4.2 Urlaub
Was die Vergütung angeht, sind Urlaub und Feiertage bereits über die Berechnung der zu bezahlenden Brutto-Jahresarbeitszeit berücksichtigt worden.
Zur Abwicklung des Urlaubs:
- Der Mitarbeiter wird in die betriebliche, einrichtungsbezogene Urlaubsplanung aufgenommen. Während der urlaubsbedingten Abwesenheit ...