1 Einleitung
1.1 Definition der Teilzeitarbeit
Die Legaldefinition des Teilzeitarbeitsverhältnisses ergibt sich aus § 2 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (§ 2 TzBfG):
Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Ist eine regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht vereinbart, so ist ein Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt, wenn seine regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt eines bis zu 1 Jahr reichenden Beschäftigungszeitraums unter der eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers liegt. Teilzeitbeschäftigt ist auch ein Arbeitnehmer, der eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV ausübt.
Maßgebend ist die Arbeitszeit des Betriebs bzw. der Einrichtung.
Bezugspunkt ist nicht allein die Woche, sondern kann auch der Monat und sogar das Jahr sein.
Ist in dem Betrieb ein Tarifvertrag anwendbar, so ist die im Tarif geregelte Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Arbeitnehmers entscheidend. Ist kein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer im Betrieb vorhanden, so ist die Arbeitszeit des jeweiligen Wirtschaftszweigs ausschlaggebend.
Von der Definition des Gesetzes sind ausdrücklich auch die geringfügig entlohnten Beschäftigten nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV – die sog. 450-EUR-Kräfte – erfasst, die zudem nach § 4 TzBfG mit Vollzeitkräften gleich zu behandeln sind.
1.2 Gleichbehandlungsgrundsatz
Teilzeitarbeitsverhältnisse unterliegen denselben Gesetzmäßigkeiten wie Vollzeitarbeitsverhältnisse. Insbesondere bestimmt das Benachteiligungsverbot in § 4 TzBfG, dass der Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer nicht wegen der Teilzeitarbeit gegenüber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern unterschiedlich behandeln darf, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.
Wird ein teilzeitbeschäftigter Mitarbeiter bezogen auf die individuell vereinbarte Gesamtarbeitszeit – ohne sachliche Rechtfertigung – überproportional oft an Wochenenden eingesetzt, stellt dies eine nicht zulässige Benachteiligung wegen der Teilzeitarbeit dar.
Will ein Teilzeitbeschäftigter erreichen, dass er zu bestimmten Zeiten, z. B. an Wochenenden, in der Nacht, nur anteilig im Verhältnis seiner Teilzeitarbeit zur Vollzeitbeschäftigung eingesetzt wird, sollte er seinen Antrag mit einem Ausgleichszeitraum für die Berechnung der durchschnittlich anfallenden Dienste versehen. Andernfalls könnte seine Klage als unzulässig zurückgewiesen werden. Mit einem solchen Ausgleichszeitraum wird dem Interesse des Arbeitgebers Rechnung getragen, die Gestaltung der Arbeitseinsätze hinreichend flexibel zu gestalten.
Einzelheiten zum Gleichbehandlungsgrundsatz sind unter Ziffer 3 Gleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten dargestellt.
1.3 Ziele der Teilzeitarbeit
Lange Zeit wurde die Diskussion um die Teilzeitarbeit von dem Argument beherrscht, vor allem Frauen seien an Teilzeitarbeitsplätzen interessiert. Nur über eine Teilzeitbeschäftigung könnten sie neben ihrer beruflichen Tätigkeit ihre Aufgabe in der Familie erfüllen. Mithilfe der Teilzeitarbeit könne die Arbeitszeit den individuellen Bedürfnissen der Mitarbeiter angepasst werden.
Während sich der Anteil der Teilzeitarbeit seit 1960 zunächst beständig erhöht hat und sich die Zunahme der Teilzeitarbeit in den 90er-Jahren noch einmal beschleunigt hatte, war die Tendenz zwischenzeitlich sinkend. Lag der Anteil der Teilzeitarbeitsplätze im Verhältnis zur Vollzeitarbeit im Jahre 1991 noch bei etwa 48 %, so betrug er 2000 nur noch knapp über 40 %. Im Jahr 2015 arbeiteten nach Angaben des Statistischen Bundesamts 3,4 Millionen Menschen in Teilzeit. Die Zahl der Erwerbstätigen mit Vollzeitjobs erhöhte sich auf 21,4 Millionen. Der Anteil der "Normalarbeitsverhältnisse" an allen Erwerbstätigen zwischen 15 und 64 Jahren belief sich auf 68,7 %. Als "Normalarbeitsverhältnis" gelten dabei Arbeitsverhältnisse, die unbefristet und voll sozialversicherungspflichtig sind sowie mindestens 20 Wochenstunden umfassen und direkt für den Arbeitgeber – also nicht etwa in Leiharbeit – ausgeführt werden. Solche Arbeitsverhältnisse erhöhten sich auf 24,8 Millionen.
Während von den abhängig beschäftigten Frauen im Jahre 2004 43 % in Teilzeitbeschäftigungsverhältnissen von 31 oder weniger Wochenstunden standen, lag der entsprechende Anteil Teilzeitbeschäftigter bei den Männern lediglich bei 7 %. Die "geschlechtsspezifische Spaltung" des Arbeitsmarktes hat sich in den vergangenen 13 Jahren deutlich verschärft. Während der Anteil der Männer mit reduzierter Stundenzahl von 2,1 % im Jahre 1991 auf 6,2 % in 2004 stieg, nahm im gleichen Zeitraum die Teilzeitquote bei den weiblichen Beschäftigten von 30,2 % auf 42,1 % zu. Im Jahr 2015 wurden 389.000 von Männern ausgeübte Teilzeitstellen registriert, dagegen übten 3 Millionen Frauen Teilzeitbeschäftigungen mit mehr als 20 Wochenstunden aus. Weitere 4,1 Millione...