§ 7 Abs. 2 TzBfG a. F. enthält die Pflicht des Arbeitgebers, einen Arbeitnehmer, der den Wunsch nach einer Veränderung von Dauer und Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, über entsprechende Arbeitsplätze zu informieren, die im Betrieb oder Unternehmen besetzt werden sollen. Die Pflicht wird ausgeweitet und ergänzt um eine Regelung zur Unterrichtung und Hinzuziehung der Arbeitnehmervertretung (Personalrat, Betriebsrat, Mitarbeitervertretung).
Der neue § 7 Abs. 2 TzBfG bestimmt:
"Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer dessen Wunsch nach Veränderung von Dauer oder Lage oder von Dauer und Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu erörtern. Dies gilt unabhängig vom Umfang der Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer kann ein Mitglied der Arbeitnehmervertretung zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen."
Auch die Pflicht des Arbeitgebers zur Information der Arbeitnehmervertretung wurde erweitert. Der Arbeitgeber muss nach dem neuen § 7 Abs. 4 TzBfG die Arbeitnehmervertretung nicht nur über Teilzeitarbeit im Betrieb und Unternehmen, insbesondere über vorhandene oder geplante Teilzeitarbeitsplätze informieren, der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung nunmehr auch über Wünsche der Arbeitnehmer nach Veränderung von Dauer, Lage oder von Dauer und Lage der vereinbarten Arbeitszeit zu unterrichten.
Nach der Gesetzesbegründung soll die neue Informationspflicht sicherstellen, dass die Arbeitnehmervertretung unterrichtet wird und ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen kann. Weitergehende Beteiligungsrechte bleiben hiervon unberührt.
Erörterungspflicht auch bei gewünschter Änderung der Lage der Arbeitszeit
Die Erörterungspflicht greift nicht nur, wenn ein Beschäftigter den Wunsch nach einer Veränderung der Dauer der Arbeitszeit angezeigt hat (Verminderung oder Aufstockung der vereinbarten Arbeitszeit), sondern erfasst nunmehr auch den Wunsch, lediglich die Lage der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit – also deren Verteilung auf die einzelnen Wochentage – zu ändern, ohne den Beschäftigungsumfang anzupassen.
Die Pflicht zur Erörterung des Arbeitszeitänderungswunsches gilt unabhängig vom Umfang der Arbeitszeit, der gewünschten Verringerung oder Aufstockung, und unabhängig von der Anzahl der bei einem Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass in einem Arbeitsverhältnis ein Austausch über die Wünsche und Möglichkeiten der Arbeitsgestaltung zwischen Beschäftigten und dem Arbeitgeber stattfindet. Nach der Gesetzesbegründung soll die Neuregelung dies unterstützen, „um den Arbeitszeitwünschen der Arbeitnehmer ausreichende Aufmerksamkeit zu verschaffen und einen gegenseitigen Interessenausgleich zu fördern”.