1 Neuregelung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes, Einleitung
Mit dem "Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit" hat der Gesetzgeber wichtige Änderungen bei der Teilzeitarbeit bis hin zur Einführung einer neuen "Brückenteilzeit" verabschiedet. Das Gesetz ist im BGBl 2018 Teil I Nr. 45 vom 14.12.2018, Seite 2384 ff. veröffentlicht. Das Gesetz tritt "am 1. Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats", somit am 1.1.2019 in Kraft (Art. 3 des Gesetzes).
Auf der gesetzlichen Ebene gibt es bisher einen Rechtsanspruch auf unbefristete Verringerung der Arbeitszeit (§ 8 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz, TzBfG). Spezialgesetzlich geregelt sind die Ansprüche auf zeitlich befristete Reduzierung der Arbeitszeit während der Elternzeit (§ 15 Abs. 5 – 7 BEEG), der Pflegezeit (§ 3 PflegeZG, § 2 Familienpflegezeitgesetz) bzw. bei Schwerbehinderung (§ 164 Abs. 5 SGB IX). Daneben haben die Beschäftigten im öffentlichen Dienst nach § 11 TVöD/TV-L einen Rechtsanspruch zur befristeten Verminderung der Arbeitszeit zur Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren bzw. eines pflegedürftigen sonstigen Angehörigen. Diese Teilzeitarbeit ist nach § 11 TVöD/TV-L auf Verlangen des Beschäftigten auf bis zu 5 Jahre zu befristen, sie kann verlängert werden, wobei die Verlängerungsoption – im Gegensatz zur neuen "Brückenteilzeit" – nicht der vorherigen Rückkehr zur früheren Arbeitszeit bedarf.
Mit dem "Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit" wird erstmals auch auf gesetzlicher Ebene ein Anspruch auf eine lediglich befristete Verringerung der Arbeitszeit eingeführt.
Dem Gesetzgeber ist es ein wichtiges Anliegen, dass Arbeitnehmer freiwillig in Teilzeit arbeiten können, aber nicht unfreiwillig in Teilzeitarbeit verbleiben müssen. Deshalb setzt sich die Bundesregierung für eine Weiterentwicklung des Teilzeitrechts ein, die den Arbeitszeitpräferenzen der Arbeitnehmer entgegenkommt. Aus diesem Grund wird im TzBfG sichergestellt, dass Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit zeitlich begrenzt verringern möchten, wieder zu ihrer ursprünglich vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zurückkehren.
Das Gesetz enthält darüber hinaus weitere Änderungen, die nachfolgend im Detail erörtert werden.
2 Pflicht zur Erörterung von Arbeitszeitwünschen und Hinzuziehung der Arbeitnehmervertretung
§ 7 Abs. 2 TzBfG a. F. enthält die Pflicht des Arbeitgebers, einen Arbeitnehmer, der den Wunsch nach einer Veränderung von Dauer und Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, über entsprechende Arbeitsplätze zu informieren, die im Betrieb oder Unternehmen besetzt werden sollen. Die Pflicht wird ausgeweitet und ergänzt um eine Regelung zur Unterrichtung und Hinzuziehung der Arbeitnehmervertretung (Personalrat, Betriebsrat, Mitarbeitervertretung).
Der neue § 7 Abs. 2 TzBfG bestimmt:
"Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer dessen Wunsch nach Veränderung von Dauer oder Lage oder von Dauer und Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu erörtern. Dies gilt unabhängig vom Umfang der Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer kann ein Mitglied der Arbeitnehmervertretung zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen."
Auch die Pflicht des Arbeitgebers zur Information der Arbeitnehmervertretung wurde erweitert. Der Arbeitgeber muss nach dem neuen § 7 Abs. 4 TzBfG die Arbeitnehmervertretung nicht nur über Teilzeitarbeit im Betrieb und Unternehmen, insbesondere über vorhandene oder geplante Teilzeitarbeitsplätze informieren, der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung nunmehr auch über Wünsche der Arbeitnehmer nach Veränderung von Dauer, Lage oder von Dauer und Lage der vereinbarten Arbeitszeit zu unterrichten.
Nach der Gesetzesbegründung soll die neue Informationspflicht sicherstellen, dass die Arbeitnehmervertretung unterrichtet wird und ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen kann. Weitergehende Beteiligungsrechte bleiben hiervon unberührt.
Erörterungspflicht auch bei gewünschter Änderung der Lage der Arbeitszeit
Die Erörterungspflicht greift nicht nur, wenn ein Beschäftigter den Wunsch nach einer Veränderung der Dauer der Arbeitszeit angezeigt hat (Verminderung oder Aufstockung der vereinbarten Arbeitszeit), sondern erfasst nunmehr auch den Wunsch, lediglich die Lage der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit – also deren Verteilung auf die einzelnen Wochentage – zu ändern, ohne den Beschäftigungsumfang anzupassen.
Die Pflicht zur Erörterung des Arbeitszeitänderungswunsches gilt unabhängig vom Umfang der Arbeitszeit, der gewünschten Verringerung oder Aufstockung, und unabhängig von der Anzahl der bei einem Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass in einem Arbeitsverhältnis ein Austausch über die Wünsche und Möglichkeiten der Arbeitsgestaltung zwischen Beschäftigten und dem Arbeitgeber stattfindet. Nach der Gesetzesbegründung soll die Neuregelung dies unterstützen, „um den Arbeitszeitwünschen der Arbeitnehmer ausreichende Aufmerksamkeit zu verschaffen und einen gegenseitigen Interessenausgleich zu fördern”.
3 Unbefristete Teilzeitarbeit nach § 8 TzBfG – neue Formvorschrift
Bereits bisher haben Arbeitnehmer nach § 8 TzBfG einen gesetzlichen Anspruch auf Verringerung de...