5.3.1 Arbeitsverhältnis besteht länger als 6 Monate
Anspruchsberechtigt sind Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Verlangens der befristeten Verringerung der Arbeitszeit länger als 6 Monate besteht. Der Anspruch auf zeitlich begrenzte Arbeitszeitverringerung erfasst sowohl vollzeitbeschäftigte als auch teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Es geht um die Verringerung der "vertraglich vereinbarten Arbeitszeit".
5.3.2 Arbeitgeber beschäftigt i. d. R. mehr als 45 Arbeitnehmer
Der Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit besteht nur, wenn der Arbeitgeber i. d. R. mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigt, wobei Auszubildende ("Personen in Berufsbildung") nicht mitgezählt werden (§ 9a Abs. 2 Satz 3, Abs. 7 TzBfG).
Die Vorschrift hebt ab auf den "Arbeitgeber", d. h. die juristische Person (die Körperschaft, Anstalt, Stiftung des öffentlichen Rechts, die GmbH, der e. V., die Aktiengesellschaft). Nicht entscheidend ist, ob auch in der jeweiligen Dienststelle bzw. dem jeweiligen Betrieb mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigt werden.
Arbeitgeber "Land"
Das Land betreibt eine Sonderschule mit lediglich 25 Beschäftigten. Nicht entscheidend ist die Anzahl der in der Sonderschule tätigen Arbeitnehmer. Maßgebend ist die Anzahl der beim Land beschäftigten Arbeitnehmer.
Wie bei § 8 Abs. 7 TzBfG zählt auch bei der für den Anspruch auf Brückenteilzeit maßgebenden Einrichtungs-/Unternehmensgröße jeder "Kopf", unabhängig vom jeweiligen Beschäftigungsumfang. Auch sozialversicherungsfrei geringfügig entlohnte Beschäftigte (sog. 450-EUR-Kräfte) sind zu berücksichtigen. Im Gegensatz zum KSchG (§ 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG) sieht das TzBfG keine lediglich anteilige Berücksichtigung von Teilzeitkräften vor.
5.3.3 Befristungszeitraum
Der Zeitraum, für den Brückenteilzeit begehrt wird, muss mindestens ein Jahr umfassen und darf 5 Jahre nicht überschreiten.
Die Beschäftigten haben somit keinen Anspruch auf eine Brückenteilzeit beispielsweise für die Dauer von lediglich 9 Monaten oder für die Dauer von 6 Jahren. Will der Arbeitnehmer für einen kürzeren Zeitraum als ein Jahr befristet die Arbeitszeit vermindern und betreut er ein Kind unter 18 Jahren oder einem pflegebedürftigen Angehörigen, so kann er sein Verlangen allerdings jederzeit auf § 11 TVöD/TV-L stützen.
Der in § 9a TzBfG für die Brückenteilzeit festgelegte Mindest- und Höchstzeitraum ist tarifdispositiv, d. h. durch Tarifvertrag kann der Rahmen für den Zeitraum der Arbeitszeitverringerung – auch zuungunsten des Arbeitnehmers – abweichend festgelegt werden (§ 9a Abs. 6 TzBfG).
Enthält ein Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst abweichende Bestimmungen, so gelten diese Bestimmungen auch zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern außerhalb des öffentlichen Dienstes, wenn die Anwendung der für den öffentlichen Dienst geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen ihnen vereinbart ist und die Arbeitgeber die Kosten des Betriebs überwiegend mit Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts decken (§ 22 Abs. 2 TzBfG).
5.3.4 Keine sonstigen persönlichen Voraussetzungen erforderlich
Der Anspruch auf Brückenteilzeit ist – ebenso wie der Anspruch auf unbefristete Teilzeitarbeit nach § 8 TzBfG – nicht an das Vorliegen bestimmter Gründe gebunden (z. B. Kindererziehung oder Pflege von Angehörigen).
5.3.5 Verfahren zur Geltendmachung
Das Verfahren zur Geltendmachung entspricht durch einen Verweis auf die Regelung des § 8 TzBfG weitgehend dem Verfahren bei Geltendmachung des allgemeinen Teilzeitanspruchs. Dies bedeutet:
- Der Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit einschließlich des begehrten Zeitraums der Verringerung sowie der begehrten Verteilung der Arbeitszeit ist mindestens 3 Monate vor dem gewünschten Beginn der Teilzeitarbeit in Textform zu stellen.
- Der Antrag muss Beginn und Dauer sowie den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten. Der Antrag muss so konkret formuliert sein, dass der Arbeitgeber ihn mit einem einfachen "Ja" annehmen kann. Andernfalls ist der Antrag nicht wirksam gestellt.
- Die Lage der verringerten Arbeitszeit soll angeben sein. Enthält der Antrag keine Angaben zur gewünschten Lage der verringerten Arbeitszeit, obliegt dem Arbeitgeber im Rahmen des Weisungsrechts die Verteilung der Arbeitszeit.
Bei Einverständnis des Arbeitgebers mit der Brückenteilzeit schließen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine befristete Änderung der Arbeitsbedingungen entsprechend der begehrten Verringerung und befristet auf die geltend gemachte Dauer der Brückenteilzeit.