Frank Müller, Jutta Schwerdle
1.1 Geltendmachung der Teilzeitarbeit durch den Beschäftigten
Beschäftigte haben gegenüber ihrem Arbeitgeber bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung. Bei Elternzeit für ab dem 1. September 2021 geborene Kinder kann eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang bis zu 32 Wochenstunden im Durchschnitt eines Monats ausgeübt werden (§ 15 Abs. 4 und Abs. 7 BEEG; Einzelheiten siehe Lexikonstichwort "Elternzeit"). Bei Elternzeit für vor dem 1. September 2021 geborene Kinder kann eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang bis zu 30 Wochenstunden ausgeübt werden (§ 28 Abs. 1 BEEG i. V. m. § 15 Abs. 4 und Abs. 7 BEEG i. d. F. vom 27.1.2015). Eine Teilzeitbeschäftigung mit geringerem Umfang kann vereinbart werden. Eine Beschäftigung mit mehr als 32 bzw. 30 Wochenstunden ist während der Elternzeit nicht zulässig.
Arbeitsrechtlich handelt es sich um eine gewöhnliche Teilzeitbeschäftigung (zu den Besonderheiten hinsichtlich der Berechnung der Jahressonderzahlung siehe unten "Urlaub berechnen").
1.2 Sozialversicherung
Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften. Die Teilzeitbeschäftigung ist daher grundsätzlich kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig.
Bisher freiwillig und privat Krankenversicherte
Wird aufgrund des verminderten Arbeitsentgelts während der elternzeitunschädlichen Teilzeitbeschäftigung die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschritten, so wird der bisher in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherte Arbeitnehmer mit Aufnahme der Teilzeitbeschäftigung versicherungspflichtig.
Der privat Versicherte kann sich auf Antrag von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung für die Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit befreien lassen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Die Befreiung ist nicht widerrufbar. Wird nach Beendigung der Elternzeit weiterhin eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt, tritt grundsätzlich Versicherungspflicht ein. Allerdings kann für diese Teilzeitbeschäftigung weiterhin Versicherungsfreiheit beantragt werden. Voraussetzung ist, dass die wöchentliche Arbeitszeit auf maximal die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer vollbeschäftigter Arbeitnehmer des Betriebs – im Anwendungsbereich des TVöD also grundsätzlich maximal auf durchschnittlich 19,5 Wochenstunden – vermindert wird (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V). Im TV-L ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit je nach Bundesland unterschiedlich hoch, auch bestehen Sonderregelungen für bestimmte Beschäftigte, z. B. ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit leistende Beschäftigte (vgl. § 6 Abs. 1 TV-L).
Geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob) während der Elternzeit möglich
Für eine während der Elternzeit ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigung gelten die allgemeinen Vorschriften des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV i. V. m. den Geringfügigkeits-Richtlinien. Mehrere während der Elternzeit ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind zusammenzurechnen. (Einzelheiten Lexikonstichwort geringfügig entlohnte Beschäftigung)
Kurzfristige Beschäftigung während der Elternzeit nicht zulässig
Nach den Geringfügigkeits-Richtlinien wird eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit stets "berufsmäßig" ausgeübt. Deshalb finden die Vorschriften zur kurzfristigen Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) keine Anwendung. Es besteht – selbst bei Einhaltung der Zeitgrenzen von zwei Monaten bzw. 50 Arbeitstagen – in allen Zweigen Versicherungspflicht, sofern der Verdienst 450 EUR monatlich übersteigt. Weitere Informationen zur Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit finden Sie im Beitrag "Minijob: Kurzfristige Beschäftigungen in der Entgeltabrechnung".
1.3 Meldewesen
Vor Beginn der Elternzeit ist eine Unterbrechungsmeldung abzugeben. Allein die Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit löst somit grundsätzlich keine gesonderte Meldung aus. Das nach Aufnahme der Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt ist über die Jahresmeldung zu übermitteln. Eine Meldung ist nur zu erstatten, wenn mit der Aufnahme der Beschäftigung weitere meldepflichtige Tatbestände einhergehen.
Meldegründe, Beitragsgruppen- und Personengruppenschlüssel sowie die dazugehörige Erläuterung finden Sie unter "DEÜV-Personengruppenschlüssel".
Meldungen bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung während der Elternzeit
Die Mutterschutzfrist begann am 5.3.2024. Das vor Beginn der Schutzfrist erzielte beitragspflichtige Entgelt betrug vom 1.1.2024 bis 4.3.2024 (fiktiv) 6.400 EUR. An die Mutterschutzfrist schließt sich für die Dauer von zwei Jahren eine Elternzeit an. Am 1.9.2024 nimmt die Beschäftigte eine Teilzeitbeschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von (fiktiv)...