Nimmt der Beschäftigte während der Elternzeit eine Teilzeitarbeit auf, die derselben Entgeltgruppe zuzuordnen ist, ist er regelmäßig der vor Antritt der Elternzeit erreichten Entgeltstufe zuzuordnen. Auch bleibt die vor Antritt der Elternzeit innerhalb der Stufe absolvierte Stufenlaufzeit erhalten. Die bei Beginn der Elternzeit ohne Teilzeitbeschäftigung "angehaltene Uhr" für den Stufenaufstieg läuft ab Aufnahme der Teilzeittätigkeit weiter.

Hinsichtlich der Stufenzuordnung bei Aufnahme einer Teilzeittätigkeit, die einer niedrigeren oder einer höheren Entgeltgruppe zuzuordnen ist, wird verwiesen auf den Beitrag "Entgelt"..

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