Für das Leistungsentgelt finden die Ausführungen zur Jahressonderzahlung entsprechende Anwendung. Dies gilt sowohl für die Berechnung (einmalig gezahltes Arbeitsentgelt) als auch für die Meldevorschriften im Rahmen des DEÜV-Verfahrens ("Lohnkonto und Lohnsteuerbescheinigung").

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