1 Einleitung

Der Tendenzschutz gem. § 118 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG gilt für Unternehmen und Betriebe, die unmittelbar und überwiegend den in Nr. 1 der gesetzlichen Regelung aufgezählten Zwecken dienen. Diese Zwecke sind politische, koalitionspolitische, konfessionelle, karitative, erzieherische, wissenschaftliche oder künstlerische.

Zu den Betrieben mit politischer Zweckbestimmung zählen neben dem Verwaltungsapparat der politischen Parteien insbesondere wirtschafts- und sozialpolitische Vereinigungen (Wirtschaftsverbände).

Außerdem sind ausgenommen von dem unbeschränkten Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes solche Unternehmen und Betriebe, die Zwecken der Meinungsäußerung oder Berichterstattung dienen, § 118 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG.

2 Tendenzbetrieb

Ein Tendenzbetrieb liegt vor bei Unternehmen und Betrieben, die unmittelbar und überwiegend

  1. politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen oder
  2. Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung, auf die Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes Anwendung findet,

dienen.

Die "Unmittelbarkeit" ist dann gegeben, wenn der Unternehmenszweck selbst auf die genannte Tendenz ausgerichtet ist. In Mischbetrieben, die teilweise unmittelbar tendenzbezogenen Zwecken dienen, teilweise aber auch tendenzfreie Ziele verfolgen, hängt der Tendenzschutz davon ab, ob die Tätigkeiten "überwiegend" tendenzbezogen sind. Maßgebend sind dabei in erster Linie quantitative Gesichtspunkte wie z.B. der Einsatz sachlicher und personeller Mittel. Bei personalintensiven Betrieben ist entscheidendes Kriterium, ob über die Hälfte der Arbeitszeit zur Tendenzverwirklichung eingesetzt wird.

2.1 Geistig-ideelle Zielsetzungen nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG

  • Politischen Bestimmungen dienen neben dem Verwaltungsapparat der politischen Parteien insbesondere wirtschafts- und sozialpolitische Vereinigungen (Wirtschaftsverbände).
  • Koalitionspolitischen Bestimmungen dienen die Gewerkschaften, die Arbeitgeberverbände sowie deren Geschäftsstellen und Einrichtungen wie Bildungswerke, Forschungsinstitute etc.
  • Konfessionellen Bestimmungen dienende Betriebe unterfallen in aller Regel der Bestimmung des § 118 Abs. 2 BetrVG und sind insoweit vom Tendenzschutz ausgenommen.
  • Karitativen Bestimmungen dienen private Wohlfahrtseinrichtungen, das Deutsche Rote Kreuz, die Arbeiterwohlfahrt, Fürsorgeheime, Heime für Drogenabhängige, Behindertenwerkstätten (deren eigentlicher Zweck die Wiedereingliederung in das Berufs- und Erwerbsleben ist)[1], Berufsförderungswerkstätten, Dialyse-Zentren (soweit sie karitativen Zwecken dienen)[2] und Altenheime.

Karitativ ist eine Tätigkeit,

  • die sich den sozialen Dienst am körperlich, geistig oder seelisch leidenden Menschen freiwillig zum Ziel gesetzt hat,
  • die im Dienst Hilfsbedürftiger erfolgt,
  • die sich auf Heilung oder Milderung innerer oder äußerer Nöte des einzelnen ausgerichtet ist.

Allerdings darf das Unternehmen nicht die Absicht der Gewinnerzielung verfolgen. Andererseits ist nicht erforderlich, daß die Hilfeleistung unentgeltlich oder allenfalls zu einem nicht kostendeckenden Entgelt geschieht. Vielmehr sind Entgelte zulässig, sofern damit die Kosten der Tätigkeit gedeckt werden sollen.

Karitative Einrichtungen der Kirchen unterfallen nicht dem Tendenzschutz (§ 118 Abs. 2 BetrVG).

Sonderfall Krankenhausbetriebs-GmbH:

Wird ein Krankenhaus in der Rechtsform einer GmbH betrieben, ist fraglich, ob es sich hierbei um einen Tendenzbetrieb handelt. Zwar ist bei einem Krankenhaus grundsätzlich davon auszugehen, Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird.[3] Jedoch darf der Krankenhausbetrieb kostendeckend arbeiten.[4]

Weitere Voraussetzung für eine karitative Tätigkeit ist, dass die Leistung freiwillig erfolgt, also keine Pflichtaufgabe erfüllt wird.[5] Die Freiwilligkeit entfällt auch nicht deswegen, weil der Patient einen Rechtsanspruch auf Behandlung z.B. gegen die öffentliche Hand (Land, Kreis, Kommune) besitzt.

Dies gilt selbst dann, wenn Alleingesellschafter der Krankenhaus-BetriebsGmbH die öffentliche Hand ist und diese nach § 3 Abs. 1 Landeskrankenhausgesetz verpflichtet ist, die nach dem Krankenhausplan notwendigen Krankenhäuser und Krankenhauseinrichtungen zu betreiben "und sich dieser Pflicht durch die Gründung der Krankenhausgesellschaft und den Betrieb der . . . Kreiskrankenhäuser entledigt hat. Der Anspruch des Bürgers auf bedarfsgerechte Versorgung mit leistungsfähigen Krankenhäusern richtet sich gegen den Landkreis, nicht gegen die Krankenhausgesellschaft."[6]

Erzieherischen Bestimmungen

dienen alle Bildungseinrichtungen i. S. d. Art. 7 Abs. 4 GG. Hierzu zählen Privatschulen, Internate und Heime für Auszubildende, Volkshochschulen, Kindergärten, Fernlehrinstitute, Berufsförderungswerke.[7]

Keinen erzieherischen Bestimmungen dienen etwa Fahrschulen oder Sprachschulen, die bloße Kenntnisse vermitteln und nicht auch den Zweck verfolgen, die Persönlichkeit eines Menschen zu formen.

Wissenschaftlichen Bestimmungen

dienen z.B. Museen, Forschungsinstitute (z.B. Institute der Max-Planck-Gesellschaft, Meinung...

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