(1) 1Aus Anlass einer Krankheit sind die ärztlich in Schriftform verordneten Heilmittel und die dabei verbrauchten Stoffe nach Maßgabe der Anlage 3 beihilfefähig. 2Zu den Heilmitteln gehören auch ärztlich verordnete Bäder (ausgenommen Saunabäder und Aufenthalte in Mineral- oder Thermalbädern außerhalb von Maßnahmen nach den §§ 28 und 29), Massagen, Bestrahlungen, Krankengymnastik, Bewegungs-, Beschäftigungs- und Sprachtherapien.
(2) 1Die nach Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 3 beihilfefähigen Heilmittel müssen von einem der folgenden Angehörigen der Gesundheits- oder Medizinalfachberufe erbracht werden und dem Berufsbild des Leistungserbringers entsprechen:
1. |
Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut, |
2. |
Ergotherapeut, |
3. |
Physiotherapeut, |
4. |
Krankengymnast, |
5. |
Logopäde, |
6. |
Masseur, |
7. |
medizinischer Bademeister, |
8. |
Podologe oder |
9. |
medizinischer Fußpfleger nach § 1 des Podologengesetzes. |
2Aufwendungen für Leistungen nach Anlage 3 Nr. 1 Abschnitt VIII sind auch beihilfefähig, wenn sie von
1. |
einem staatlich geprüften Atem-, Sprech- und Stimmlehrer der Schule Schlaffhorst-Andersen oder |
2. |
einem akademischen Sprachtherapeuten, der über eine Zulassung der gesetzlichen Krankenkassen nach § 124 SGB V verfügt, |
erbracht werden.
(3) Die Aufwendungen für Heilmittel im Rahmen einer stationären oder teilstationären Behandlung in Einrichtungen, die der Betreuung und der Behandlung von Kranken und behinderten Menschen dienen, sind nur nach folgenden Maßgaben beihilfefähig:
1. |
Die Behandlung muss durch die in Absatz 2 genannten Personen durchgeführt werden. |
Einrichtungen, die der Betreuung und der Behandlung von Kranken oder behinderten Menschen dienen, sind beispielsweise Frühfördereinrichtungen, Ganztagsschulen, Behindertenwerkstätten.
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