(1) 1Die Aufwendungen für Anschaffung oder Miete der in Anlage 4 Nr. 1 genannten oder vergleichbaren Geräte zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle, Körperersatzstücke sowie die Unterweisung im Gebrauch von Gegenständen sind beihilfefähig, wenn sie ärztlich in Schriftform verordnet sind. 2Festgelegte Höchstbeträge sind dabei zu berücksichtigen. 3Mieten für Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sind nur beihilfefähig, soweit sie nicht höher als die entsprechenden Anschaffungskosten sind und sich dadurch eine Anschaffung erübrigt.
(2) Die Aufwendungen für den Ersatz eines unbrauchbar gewordenen Hilfsmittels oder Gerätes im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind in der bisherigen Ausführung auch ohne erneute ärztliche Verordnung beihilfefähig, wenn die Ersatzbeschaffung innerhalb von sechs Monaten seit dem Kauf erfolgt.
(3) Die Aufwendungen für Reparaturen der Hilfsmittel und Geräte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind stets ohne ärztliche Verordnung beihilfefähig.
(4) 1Die Aufwendungen für den Betrieb und die Unterhaltung der Hilfsmittel und Geräte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind nur in Höhe des 100 Euro je Kalenderjahr übersteigenden Betrages beihilfefähig. 2Nicht beihilfefähig sind die Aufwendungen für Batterien von Hörgeräten sowie Pflege- und Reinigungsmittel für Kontaktlinsen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
(5) Die Aufwendungen für Bandagen, Einlagen und Hilfsmittel zur Kompressionstherapie sind beihilfefähig.
(5a) 1Die Aufwendungen für die erneute Beschaffung von Hörhilfen sind nur beihilfefähig, wenn im laufenden und den drei vergangenen Kalenderjahren keine Beihilfe für Hörhilfen gewährt wurde. 2Dies gilt nicht, wenn eine erneute Versorgung mit einer Hörhilfe vor Ablauf dieses Zeitraums aufgrund eines ärztlichen Gutachtens wegen einer Verschlechterung der Hörfähigkeit medizinisch erforderlich ist. 3Ist vor Ablauf dieses Zeitraums die erneute Beschaffung der Hörhilfe wegen Verlust oder Unbrauchbarkeit notwendig, sind die Aufwendungen des in Anlage 4 Nr. 1 vorgesehenen Höchstbetrages für Hörhilfen zu 50 v. H. beihilfefähig.
(6) 1Die Aufwendungen für Sehhilfen sind nach Maßgabe der Anlage 4 Nr. 2 beihilfefähig. 2Die Aufwendungen für Blindenhilfsmittel sowie die erforderliche Unterweisung im Gebrauch sind nach Maßgabe der Anlage 4 Nr. 3 beihilfefähig.
(7) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, die
1. |
einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen haben, |
2. |
einen niedrigen Abgabepreis haben, |
3. |
der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind oder |
4. |
in Anlage 4 Nr. 4 genannt werden. |
(8) Über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, die weder in Anlage 4 aufgeführt noch den dort aufgeführten Gegenständen vergleichbar sind und deren Anschaffungswert 600 Euro übersteigt, entscheidet die oberste Dienstbehörde, im Bereich des Landes das für das Beihilferecht zuständige Ministerium.