(1) 1Bei einer häuslichen Pflege durch geeignete Pflegekräfte oder einer teilstationären Pflege in einer Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung sind entsprechend den Pflegestufen des § 15 SGB XI monatlich beihilfefähig die Aufwendungen für Pflegebedürftige bis höchstens
2. |
in der Stufe II |
1 341 Euro, |
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3. |
in der Stufe III |
2 012 Euro, |
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4. |
bei außergewöhnlich hohem Pflegeaufwand der Stufe III |
3 352 Euro. |
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2Geeignete Pflegekräfte sind Personen, die
1. |
bei ambulanten Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) angestellt sind und die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegekraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung pflegen und hauswirtschaftlich versorgen (§ 71 Abs. 1, § 72 SGB XI), |
3. |
von der privaten Pflegeversicherung zur Pflege und hauswirtschaftlichen Versorgung zugelassen sind oder |
(2) 1Bei einer häuslichen Pflege durch andere geeignete Personen wird eine Pauschalbeihilfe gewährt. 2Sie richtet sich nach den Pflegestufen des § 15 SGB XI und beträgt monatlich
2. |
in der Stufe II |
458 Euro, |
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3. |
in der Stufe III |
728 Euro. |
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3Während der Ersatzpflege nach § 32 und der Kurzzeitpflege nach § 33 ist jeweils der vor Beginn der Kurzzeit- oder Ersatzpflege beihilfefähige Pauschalbetrag nach Satz 2 zusätzlich für bis zu vier Wochen je Kalenderjahr zu 50 v. H. beihilfefähig. 4Ein aus der privaten oder der sozialen Pflegeversicherung zustehendes Pflegegeld und entsprechende Leistungen aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften sind anzurechnen. 5Für Personen, die nicht gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind, werden die Leistungen nach Satz 2 zur Hälfte gewährt.
(3) 1Wird die Pflege teilweise durch Pflegekräfte nach Absatz 1 und durch andere geeignete Personen nach Absatz 2 erbracht, wird die Beihilfe nach den Absätzen 1 und 2 anteilig gewährt. 2Während der Ersatzpflege nach § 32 und der Kurzzeitpflege nach § 33 ist jeweils der vor Beginn der Kurzzeit- oder Ersatzpflege beihilfefähige Pauschalbetrag nach Absatz 2 in der nach Satz 1 errechneten Höhe für bis zu vier Wochen je Kalenderjahr zu 50 v. H. beihilfefähig.
(4) Wird die teilstationäre Pflege in einer Tages- und Nachtpflegeeinrichtung in Kombination mit häuslicher Pflege durch
1. |
geeignete Pflegekräfte nach Absatz 1, |
2. |
andere geeignete Personen nach Absatz 2 oder |
3. |
geeignete Pflegekräfte und andere geeignete Personen nach Absatz 3 erbracht, |
sind die Aufwendungen in entsprechender Anwendung des § 41 Abs. 3 SGB XI sowie des Absatzes 5 beihilfefähig.
(5) Neben einer Leistung nach Absatz 2 sind Aufwendungen für Beratungen nach § 37 Abs. 3 SGB XI ohne Anrechnung nach Absatz 3 beihilfefähig.