(1) 1Beihilfen müssen vom Beihilfeberechtigten schriftlich beantragt werden. 2Im Bereich des Landes sind für die Beantragung die vom für das Beihilferecht zuständigen Ministerium herausgegebenen Formblätter in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden; zulässig sind auch amtlich zur Verfügung gestellte elektronische Formulare. 3Die Festsetzungsstelle kann auch eine elektronische Beantragung von Beihilfe zulassen und die dafür erforderlichen Standards festlegen. 4Die Sätze 1 und 3 gelten nicht im Fall des § 30 Abs. 4. 5In diesem Fall erstattet die Festsetzungsstelle dem Träger der Pflegeberatung die Kosten direkt. 6Voraussetzung für die Erstattung nach Satz 5 ist die Übermittlung abrechnungsrelevanter Daten durch den Träger der Pflegeberatung. 7Die Sätze 4 bis 6 gelten in den Fällen des § 44 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 entsprechend.
(1) 1Beihilfen müssen vom Beihilfeberechtigten schriftlich beantragt werden. 2Im Bereich des Landes sind für die Beantragung die vom für das Beihilferecht zuständigen Ministerium herausgegebenen Formblätter in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden; zulässig sind auch amtliche EDV-Ausdrucke. 3Satz 1 gilt nicht im Fall des § 30 Abs. 4. 4In diesem Fall erstattet die Beihilfestelle dem Träger der Pflegeberatung die Kosten direkt. 5Voraussetzung für die Erstattung nach Satz 4 ist die Übermittlung abrechnungsrelevanter Daten durch den Träger der Pflegeberatung. 6Die Sätze 3 bis 5 gelten in den Fällen des § 44 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 entsprechend.
(2) 1Beihilfen werden nur zu den Aufwendungen gewährt, die durch Belege nachgewiesen sind, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen insgesamt mehr als 200 Euro betragen. 3Erreichen die Aufwendungen aus zehn Monaten diese Summe nicht, kann abweichend von Satz 2 auch hierfür eine Beihilfe gewährt werden, wenn diese Aufwendungen 15 Euro übersteigen.
(3) 1Die Beihilfeanträge sind mit Belegen der Festsetzungsstelle vorzulegen; die Vorlage von Zweitschriften oder Rechnungskopien ist ausreichend. 2Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass ein vorgelegter Beleg unecht oder verfälscht ist, kann die Festsetzungsstelle mit Einwilligung des Beihilfeberechtigten bei dem Rechnungsaussteller eine Auskunft über die Echtheit des Beleges einholen. 3Wird die Einwilligung verweigert, ist die Beihilfe zu den betreffenden Aufwendungen abzulehnen. 4Satz 1 Halbsatz 2 gilt nicht in den Fällen des § 4. 5Die Sätze 2 und 3 sind in den Fällen des § 4 entsprechend anzuwenden.
(3a) 1Mit den nach Absatz 3 übersandten Belegen ist entsprechend § 87 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 6 ThürBG zu verfahren. 2Im Bereich des Landes werden die übersandten Belege im Anschluss an die Versendung des Bescheides zu einem nach Absatz 1 gestellten Antrag grundsätzlich vernichtet. 3Die Vernichtung der Belege nach Satz 2 unterbleibt in den Fällen des § 4; die Belege sind mit dem Bescheid zurückzusenden.
(4) 1Über die Notwendigkeit und Angemessenheit von Aufwendungen nach § 7 entscheidet die Festsetzungsstelle; sie kann hierzu auf eigene Kosten medizinische Gutachten einholen. 2Ist für die Erstellung eines Gutachtens die Mitwirkung des Betroffenen nicht erforderlich, sind die nötigen Gesundheitsdaten vor der Übermittlung so zu anonymisieren, dass der Gutachter einen Personenbezug nicht herstellen kann. 3Ist für die Begutachtung die Mitwirkung des Betroffenen erforderlich, sind § 60 Abs. 1, § 62 und die §§ 65 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.
(5) 1Die bei der Beihilfebearbeitung bekannt gewordenen Angelegenheiten sind geheim zu halten. 2Sie dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie bekannt gegeben sind, es sei denn, es besteht eine gesetzliche Berechtigung oder Verpflichtung zur Offenbarung oder die betroffenen Beihilfeberechtigten oder deren Angehörige sind damit einverstanden.
(6) Beihilfebescheide können auch in elektronischer Form übermittelt werden, sofern der Beihilfeberechtigte diesem Verfahren zustimmt.
(6a) 1Die Überweisung der Beihilfe erfolgt im Bereich des Landes auf das Bezügekonto des Beihilfeberechtigten. 2Die Festsetzungsstelle kann die Beihilfe in besonders begründeten Ausnahmefällen, die nur unter Anlegung eines strengen Maßstabes anzunehmen sind, auf Antrag des Beihilfeberechtigten auf ein anderes Konto überweisen. 3§ 4 bleibt unberührt.
(7) Dem Beihilfeberechtigten können Abschlagszahlungen geleistet werden.
(8) Ist in den Fällen des § 28 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3, § 29 Abs. 6 Satz 1 Nr. 6 oder § 45 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 die vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit unterblieben, wird eine Beihilfe nur gewährt, wenn das Versäumnis entschuldbar ist und die sachlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung der Beihilfefähigkeit nachgewiesen werden.
(9) 1Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen oder der Ausstellung der Rechnung beantragt wird. 2Für den Beginn der Frist ist bei Aufwendungen nach ...