(1) Das für das Beihilferecht zuständige Ministerium erlässt Verwaltungsvorschriften zur Gewährung von Beihilfen nach Maßgabe dieser Verordnung.

 

(2) Die oberste Dienstbehörde, im Bereich des Landes das für das Beihilferecht zuständige Ministerium, kann in besonders begründeten Ausnahmefällen, die nur bei Anlegung des strengsten Maßstabs anzunehmen sind, über diese Verordnung hinaus die Gewährung von Beihilfe zulassen.

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