Rz. 33
Um dem Bestimmtheitsgebot des § 307 BGB gerecht zu werden, ist im Rahmen der Rückzahlungsklausel zu regeln, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe den Arbeitnehmer eine Rückzahlungsverpflichtung trifft. Eine Rückzahlungsklausel bei Austritt aus eigenem Wunsch oder Verschulden benachteiligt den Arbeitnehmer hingegen in der Regel nicht unangemessen. Eine Rückzahlungsklausel für Ausbildungskosten, die eine Rückzahlungspflicht – unabhängig vom Beendigungsgrund – bei jeglicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsieht, ist allerdings gem. § 307 BGB unwirksam. In der Rückzahlungsklausel ist daher anzuführen, bei welchen Beendigungsgründen des Arbeitsverhältnisses den Arbeitnehmer eine Rückzahlungspflicht trifft. Eine Rückzahlungspflicht des Arbeitnehmers scheidet aus, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis grundlos beendet oder der Arbeitnehmer aus betriebsbedingten Gründen entlassen wird. In diesen Fällen liegt es nicht an dem Arbeitnehmer, dass er seine Leistung nicht mehr erbringen kann. Mit diesem Risiko darf der Arbeitnehmer nicht belastet werden. Ebenso verhält es sich, wenn dem Arbeitnehmer unverschuldet dauerhaft die Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung unmöglich ist. Eine Rückzahlungsverpflichtung wird hier als nicht interessengerecht angesehen, vielmehr entspricht dies dem allgemeinen unternehmerischen Risiko. Ebenfalls scheidet eine Rückzahlungsverpflichtung aus, wenn der Arbeitgeber Anlass zu einer arbeitnehmerseitigen Kündigung aus wichtigem Grund gegeben hat oder eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses infolge vom Arbeitgeber gesetzter Umstände für den Arbeitnehmer unzumutbar ist. Auch löst die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Insolvenz des Arbeitgebers keine Rückzahlungsverpflichtung aus.
Zulässig ist nach neuer Rechtsprechung des LAG Niedersachsen hingegen auch eine Klausel, welche in dem Fall, dass der Arbeitnehmer aufgrund eigenen Wunsches oder Verschuldens die Anmeldung vor Antritt der Fortbildung zurückzieht oder während der laufenden Fortbildung ausscheidet angefallene Leistungen ersetzt verlangt, soweit dies nicht aus berechtigten personenbedingten Gründen erfolgt ist. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn diese unbedingt und umfassend ist, die Einräumung einer Abarbeitungsmöglichkeit ist nicht notwendig. Keine Rolle für die Rückzahlungspflicht spielt insofern auch, ob der Arbeitnehmer die neuen Kenntnisse zukünftig bei einem anderen Arbeitgeber nutzen kann. Der Rückzahlungsanspruch rechtfertigt sich hier dennoch aus aufgrund willkürlichen/schuldhaften Verhaltens des Arbeitnehmers frustrierten Aufwendungen des Arbeitgebers.