Rz. 14
Eine außerordentliche Kündigung kann nach § 140 BGB in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden, wenn dem Gekündigten bereits im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung erkennbar war, dass der Kündigende das Arbeitsverhältnis in jedem Fall beenden will.[1] Wenn nicht besondere Umstände vorliegen, aus denen sich schließen lässt, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ausschließlich außerordentlich beenden wollte, kann von einer Umdeutung in der Praxis regelmäßig ausgegangen werden.[2] Jene Umdeutung scheitert auch nicht am Schriftformerfordernis des § 623 BGB. Im Falle eines Kündigungsschutzprozesses muss das Gericht von sich aus die Möglichkeit der Umdeutung prüfen, ohne dass es eines Antrags oder einer Erklärung des Arbeitgebers bedarf; er muss allerdings die Tatsachen darstellen (und ggf. beweisen), die für eine Umdeutung sprechen.[3]
Aus Arbeitgebersicht ist es sinnvoll, einen entsprechenden Hinweis auf die Umdeutung bereits in den Arbeitsvertrag aufzunehmen, was das BAG für zulässig hält.[4]
Rz. 15
Eine erneute Betriebsratsanhörung ist bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung nur entbehrlich, wenn der Betriebsrat der Kündigung ausdrücklich und vorbehaltlos zugestimmt hatte und einer ordentlichen Kündigung erkennbar nicht entgegengetreten wäre.[5]
Da die Beendigung des Arbeitsverhältnisses häufig hieran scheitert, ist es ratsam, das Arbeitsverhältnis von vornherein zusätzlich hilfsweise ordentlich zu kündigen und den Betriebsrat entsprechend auch zu einer ordentlichen Kündigung anzuhören.
Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen