Rz. 40

Abs. 6 verbietet zunächst, für den Arbeitnehmer längere Kündigungsfristen zu vereinbaren als für den Arbeitgeber. Analog gilt dies auch für den Kündigungstermin und alle anderen Abmachungen "irgendwelcher Art", die den Arbeitnehmer in dem Gestaltungsrecht der Kündigung stärker einschränken als den Arbeitgeber.[1]

[1] BAG, Urteil v. 9.2.1956, 1 AZR 329/55, NJW 1956, 926.

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