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Tarifvertragliche Unwirksamkeitsgründe können z. B. aus dem Ausschluss der ordentlichen Kündigung oder bestimmter Fälle der ordentlichen Kündigung, z. B. der betriebsbedingten, folgen (z. B. § 34 Abs. 2 TVöD, ähnl. zuvor § 53 Abs. 3 BAT, Rationalisierungsschutzabkommen). Auch Tarifverträge können Formvorschriften vorsehen, deren Missachtung zur Unwirksamkeit der Kündigung führen kann. Bei einem Verstoß gegen tarifvertragliche Kündigungsverbote ergibt sich die Unwirksamkeit der Kündigung aus dem jeweiligen Verbot i. V. m. § 4 Abs. 1 TVG und § 134 BGB.

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