Rz. 26
Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat fallen nicht unter den besonderen Kündigungsschutz des § 15 KSchG, soweit sie nicht zugleich dem Betriebsrat oder einer anderen betriebsverfassungsrechtlichen Institution angehören.[1] Dies folgt aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 15 KSchG.[2]
Rz. 27
Allerdings genießen diese Funktionsträger sog. relativen Kündigungsschutz bezogen auf ihre Amtstätigkeit, da sie nicht wegen ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Tätigkeit gekündigt werden können.[3] Eine Kündigung eines Arbeitnehmervertreters im Aufsichtsrat ist unzulässig und nach § 134 BGB nichtig, wenn diese dazu dient, ihn wegen der Ausübung seines Amtes zu maßregeln. Es liegt insoweit ein Verstoß gegen § 78 BetrVG bzw. § 10 BPersVG vor.
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