Rz. 47
Nach früherer Rechtsprechung des BAG vor dem EuGH-Urteil in Sachen "Junk" war für die Pflicht zur Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG nicht die Beschäftigtenzahl im Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs, sondern im Zeitpunkt der tatsächlichen Vollziehung der Entlassung maßgebend[1] (vgl. Rz. 15).
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