Rz. 130
Der nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderliche Antrag ist bei der Kündigungsschutzklage auf die gerichtliche Überprüfung einer konkreten Kündigung zu richten. Eine allgemeine Feststellungsklage ersetzt die Kündigungsschutzklage nicht.
6.3.5.1 Beendigungskündigung
Rz. 131
Im Fall der Beendigungskündigung ist die Feststellung zu beantragen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst wurde bzw. nicht aufgelöst werden wird. Der rechtliche Grund für die Unwirksamkeit der Kündigung wird weder in den Urteilstenor noch in den Antrag aufgenommen.
Rz. 132
Im Antrag muss der Arbeitnehmer nicht angeben, ob er sich gegen eine ordentliche oder eine außerordentliche Kündigung wehrt. Eine entsprechende Klarstellung ist aber sinnvoll. Wenn der Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung vorsorglich mit einer ordentlichen Kündigung verbunden hat, muss der Arbeitnehmer im Antrag klarstellen, ob er sich nur gegen die außerordentliche oder auch gegen die ordentliche Kündigung zur Wehr setzen möchte.
Beispiel
Es wird beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche/außerordentliche Kündigung vom … (Datum) nicht aufgelöst worden ist/aufgelöst werden wird.
Es wird beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche und vorsorgliche ordentliche Kündigung vom … (Datum) weder mit sofortiger Wirkung noch mit Wirkung zum … (Datum) aufgelöst worden ist/aufgelöst werden wird.
Rz. 133
Sofern der Arbeitnehmer neben der Kündigungsschutzklage nach § 4 Satz 1 KSchG vorsorglich einen allgemeinen Feststellungsantrag nach § 256 ZPO stellen will, ist auch dies klarzustellen.
Beispiel
Es wird beantragt,
- festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche/außerordentliche Kündigung vom … (Datum) nicht aufgelöst worden ist/aufgelöst werden wird;
- festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern über den … (Datum) hinaus fortbesteht.
Rz. 134
Ein allgemeiner Feststellungsantrag ist allerdings nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer in der Klagebegründung vorträgt, warum er sich veranlasst sieht, vorsorglich auch gegen etwaige weitere Kündigungen vorzugehen. Darüber hinaus muss der Arbeitnehmer seine Klage teilweise umstellen und einen ergänzenden Kündigungsschutzantrag nach § 4 Satz 1 KSchG stellen, wenn er Kenntnis von einer weiteren Kündigung erlangt.
Der vorsorgliche allgemeine Feststellungsantrag gewährt keinen umfassenden Schutz vor einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer, der einen solchen Antrag gestellt und begründet hat, muss weitere Kündigungen bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung 1. Instanz in den Prozess einführen (vgl. Rz. 125). Tut er dies nicht, sind diese Kündigungen trotz des allgemeinen Feststellungsantrags nicht Gegenstand des Kündigungsschutzverfahrens. Es droht dann die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die nicht streitgegenständlichen Kündigungen nach §§ 4 Satz 1, 7 KSchG.
6.3.5.2 Änderungskündigung (Satz 2)
Rz. 135
Die Änderungskündigung wirkt wie eine Beendigungskündigung, wenn der Arbeitnehmer das Änderungsangebot nicht unter Vorbehalt nach § 2 KSchG annimmt. In diesem Fall ist die Änderungskündigung auch mit einer normalen Kündigungsschutzklage nach § 4 Satz 1 KSchG anzugreifen.
Beispiel
Es wird beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung vom … (Datum) nicht aufgelöst worden ist/aufgelöst werden wird.
Rz. 136
Hat der Arbeitnehmer das Änderungsangebot unter Vorbehalt angenommen, muss er eine Änderungsschutzklage nach § 4 Satz 2 KSchG erheben. Das Arbeitsgericht prüft dann, ob die mit der Änderungskündigung angebotene Vertragsänderung nicht sozial gerechtfertigt oder aus anderen Gründen unwirksam ist, z. B. wegen fehlerhafter Betriebsratsanhörung nach § 102 Abs. 1 BetrVG. Dementsprechend ist auch der Antrag zu formulieren.
Beispiel
Es wird beantragt,
festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Kündigung vom … (Datum) mit Wirkung zum … (Datum) sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist.
Der Arbeitgeber kann im Übrigen nur dann eine Änderungskündigung aussprechen, wenn er die Arbeitsbedingungen nicht bereits in Ausübung seines Direktionsrechts nach § 106 Satz 1 GewO einseitig ändern kann. Andernfalls wäre eine Änderungskündigung "überflüssig" und eine Änderungsschutzklage gegen diese Kündigung als unbegründet abzuweisen. Trotzdem sollte der Arbeitnehmer auch eine solche Änderungskündigung im Zweifel innerhalb der 3-Wochen-Frist angreifen.
Auch kann der Änderungsschutzantrag unter eine innerprozessuale Bedingung gestellt werden. Dies betrifft den Fall, in dem der Arbeitgeber eine Änderung der Arbeitsbedingungen im Wege des Direktionsrechts anordnet und zusätzlich eine darauf bezogene Änderungskündigung für den Fall ausspricht, dass die Maßnahme nicht ohne eine Änderung des Arbeitsve...