Rz. 142
Der Arbeitnehmer wahrt die 3-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG, wenn er spätestens am letzten Tag der Frist Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreicht (vgl. dazu Rz. 67 ff.). Spätestens an diesem Tag muss der Arbeitnehmer seine Klage zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts erklären oder eine entsprechende Klageschrift einreichen.
Rz. 143
Bei der schriftlichen Klageeinreichung reicht der Einwurf der Klageschrift vor 24 Uhr in den Nachtbriefkasten des Arbeitsgerichts aus. Wirft der Arbeitnehmer die Klageschrift in den Hausbriefkasten des Arbeitsgerichts, trägt er die volle Darlegungs- und Beweislast für den rechtzeitigen Eingang der Klage. Alternativ kann der Arbeitnehmer die Klageschrift auch vor 24 Uhr vorab als Telefax an das Arbeitsgericht übermitteln (vgl. Rz. 83 ff.).
7.1 Zustellung der Klage
Rz. 144
Die Kündigungsschutzklage muss dem Arbeitgeber nicht vor Ablauf der 3-Wochen-Frist zugestellt werden. Zwar wird die Klage erst mit der Zustellung an den Beklagten rechtshängig (§§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO). Für die rechtzeitige Klagerhebung ist aber ausreichend, dass die Klage fristgemäß beim Arbeitsgericht eingeht und das Arbeitsgericht dem Arbeitgeber die Klage "demnächst" i. S. d. § 167 ZPO zustellt. Hat der Arbeitnehmer alles ihm Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung der Klage getan, kann selbst eine mehrmonatige Verzögerung der Zustellung unschädlich sein.
Rz. 145
Hat der Arbeitnehmer dagegen eine erhebliche Verzögerung der Zustellung zu vertreten, z. B. wegen Angabe einer fehlerhaften Anschrift des Arbeitgebers, ist die Zustellung nicht mehr demnächst erfolgt. Die Kündigungsschutzklage ist in einem solchen Fall selbst dann nicht fristgemäß erhoben, wenn der Arbeitnehmer die Klageschrift innerhalb der 3-Wochen-Frist beim Arbeitsgericht eingereicht hat. Maßgeblich für die Beurteilung, ob der Arbeitnehmer eine verzögerte Zustellung zu vertreten hat, sind sämtliche Umstände des Einzelfalls. Eine Klagezustellung ist jedenfalls dann nicht mehr demnächst nach § 167 ZPO erfolgt, wenn durch ein Verschulden des Arbeitnehmers oder seines Prozessbevollmächtigten die Klagezustellung erheblich länger als zwei Wochen verzögert wird. Die Klagefrist ist auch dann nicht gewahrt, wenn die Kündigungsschutzklage rechtzeitig beim Arbeitsgericht eingeht, das Arbeitsgericht aber die Klage auf Wunsch des Arbeitnehmers wegen laufender Vergleichsverhandlungen vorläufig noch nicht zustellt.
Der Arbeitnehmer sollte selbst bei laufenden Vergleichsverhandlungen mit dem Arbeitgeber stets fristwahrend Kündigungsschutzklage erheben. Sofern die Parteien tatsächlich eine Einigung erzielen, können sie das Arbeitsgericht um einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag nach § 278 Abs. 6 ZPO auf Grundlage des verhandelten Vergleichsentwurfs bitten. Dieser Bitte wird das Arbeitsgericht regelmäßig nachkommen, sodass bei einer kurzfristigen Einigung auch kein Gütetermin erforderlich ist.
7.2 Fristberechnung
Rz. 146
Für die Berechnung der 3-Wochen-Frist sind die §§ 187 ff. BGB maßgeblich (§ 222 Abs. 1 ZPO, § 46 Abs. 2 ArbGG). Der Tag, an dem die Kündigung zugegangen ist, wird nach § 187 Abs. 1 BGB bei der Fristberechnung nicht mitgerechnet. Die Frist läuft nach § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB mit dem Ablauf des Wochentags ab, der dem Tag des Zugangs der Kündigung entspricht. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag, tritt an die Stelle dieses Tags der nächste Werktag, vgl. § 222 Abs. 2 ZPO.
Beispiel
Der Arbeitgeber übergibt dem Arbeitnehmer die Kündigung persönlich am 8.7. (einem Samstag). Die 3-Wochen-Frist beginnt nach § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB am 9.7. um 0 Uhr. Die Frist würde dann eigentlich nach § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB am 29.7. enden. Da auch dieser Tag ein Samstag ist, kann der Arbeitnehmer seine Kündigungsschutzklage jedoch noch bis 24 Uhr am folgenden Montag, d. h. dem 31.7., fristwahrend einreichen.
7.3 Fristbeginn
Rz. 147
Die Frist beginnt nach § 4 Satz 1 KSchG mit dem Zugang der Kündigung. Maßgeblich ist insoweit § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Regelung erfasst nach ihrem Wortlaut nur den Zugang unter Abwesenden. Sie ist aber entsprechend anwendbar, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kündigung persönlich übergibt.
Rz. 148
Die schriftliche Kündigung ist zugegangen, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Arbeitnehmers bzw. eines empfangsberechtigten Dritten gelangt und der Arbeitnehmer unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit hat, von dem Inhalt des Kündigungsschr...