Maren Rixen, Dieter Gerhard †
Rz. 2
Nach § 107 Abs. 1 Satz 1 BetrVG besteht der Wirtschaftsausschuss aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern, die dem Unternehmen angehören müssen, darunter mindestens einem Betriebsratsmitglied. Eine Staffelung nach Betriebsgröße ist gesetzlich nicht vorgesehen. Innerhalb dieses Rahmens entscheidet das Betriebsratsgremium nach eigenem Ermessen über die Besetzung. Eine Abstimmung mit dem Unternehmer ist nicht erforderlich.
Eine Bestellung von Ersatzmitgliedern ist anders als beim Gesamt- oder Konzernbetriebsrat (vgl. §§ 47 Abs. 3, 55 Abs. 2 BetrVG) gesetzlich nicht vorgeschrieben. Da dies nach allgemeiner Auffassung jedoch zulässig ist, sollte schon aus Zweckmäßigkeitserwägungen für jedes Mitglied des Wirtschaftsausschusses mindestens ein Ersatzmitglied bestellt werden.
Rz. 3
Der Wirtschaftsausschuss kann eine gerade oder ungerade Zahl von Mitgliedern haben, da es sich um ein Beratungs-, nicht um ein Entscheidungsgremium handelt. Die Bestellung eines Vorsitzenden ist im Gesetz nicht vorgesehen, ist aber sowohl für den Wirtschaftsausschuss als auch für beide Betriebsparteien sinnvoll. Der Vorsitzende übernimmt die Geschäftsleitungsfunktion und ist Ansprechpartner für Unternehmer und Betriebsrat.
Rz. 4
Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses müssen Angehörige des Unternehmens, d. h. in einem der Betriebe des Unternehmens tätig sein. Sie müssen nicht notwendigerweise Arbeitnehmer sein. Entscheidend ist, dass sie in die Organisation des Unternehmens eingegliedert sind und an der wirtschaftlichen und betrieblichen Tätigkeit des Unternehmens ständig und nicht nur vorübergehend mitwirken.
Rz. 5
Mitglieder können nach § 107 Abs. 1 Satz 2 BetrVG auch leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG sein. Ob sie bestellt werden, liegt im alleinigen Ermessen des (Gesamt-)Betriebsrats. Werden sie bestellt, stehen sie dem Arbeitgeber insoweit nicht mehr zu dessen Unterstützung zur Verfügung.
Rz. 6
Leiharbeitnehmer können wegen ihrer nur vorübergehenden Eingliederung nicht Mitglieder des Wirtschaftsausschusses sein; ebenso sind nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut Angehörige anderer Konzernunternehmen nicht erfasst.
Auch Mitglieder von Aufsichtsgremien oder Gesellschafter können dem Wirtschaftsausschuss nicht angehören.
Rz. 7
Ob Arbeitnehmer ausländischer Betriebe Mitglieder des Wirtschaftsausschusses werden können, ist umstritten. Da das BetrVG wegen des Territorialprinzips nicht für ausländische Betriebe gilt, dürfte die Möglichkeit einer Mitgliedschaft für Arbeitnehmer ausländischer Betriebe ausgeschlossen sein.
Rz. 8
Mindestens ein Mitglied muss dem Betriebsrat angehören, eine Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat ist nicht erforderlich. Dieses Minimum kann überschritten werden. Der Wirtschaftsausschuss kann somit auch ausschließlich aus Mitgliedern des Betriebsrats bestehen.