Rz. 2

Anspruchsberechtigt sind schwerbehinderte Menschen i. S. v. § 2 Abs. 2 SGB IX, d. h. Personen, deren Grad der Behinderung (GdB) mindestens 50 beträgt. Ob die jeweilige Person auf einem Arbeitsplatz i. S. v. § 156 SGB IX beschäftigt wird und ob die Einstellung im Rahmen der Pflichtquote oder darüber hinaus erfolgte, ist gleichgültig. Entscheidend ist die objektive Schwerbehinderung. Insoweit spielt es keine Rolle, ob der Arbeitgeber von der Schwerbehinderung wusste oder ob die Pflichtzahl bei der Einstellung von Schwerbehinderten schon erfüllt ist.

Eine förmliche Anerkennung ist dabei nicht erforderlich, der Anspruch entsteht kraft Gesetzes.[1] D. h. auf die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft durch die zuständige Behörde kommt es für den Anspruch nicht an. Der Feststellungsbescheid (§ 152 SGB IX) hat lediglich deklaratorische Bedeutung.[2] Dabei ist § 208 SGB IX keine spezifisch arbeitsrechtliche Vorschrift. Anspruch auf den gesetzlichen Zusatzurlaub haben deshalb alle schwerbehinderten Menschen, die als Beschäftigte Anspruch auf Erholungsurlaub haben. Erfasst werden mithin nicht nur schwerbehinderte Arbeitnehmer, sondern auch die schwerbehinderten Menschen, die in einem öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis stehen, z. B. Beamte, Soldaten oder Richter[3] oder schwerbehinderte Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen[4] und schwerbehinderte Auszubildende. Anspruchsberechtigt sind auch schwerbehinderte arbeitnehmerähnliche Selbstständige, denn diese haben nach § 2 BUrlG auch Anspruch auf den gesetzlichen (Mindest-)Urlaub.[5]

Ein-Euro-Jobber (§ 16d SGB II), denen "Arbeitsgelegenheiten" zugewiesen sind, haben lediglich Anspruch auf unbezahlte Freistellung. Zwischen ihnen und dem Betriebsinhaber besteht kein Arbeitsverhältnis (§ 16d Abs. 7 Satz 2 SGB II). Das BUrlG ist auf sie zwar anwendbar, die Regelungen über das Urlaubsentgelt sind aber ausdrücklich ausgenommen (§ 16d Abs. 7 Satz 2 2. Halbsatz SGB II).

[1] BAG, Urteil v. 26.4.2022, 9 AZR 367/21, NZA 2023, 903; ErfK/Rolfs, 24. Aufl. 2024, § 208 SGB IX, Rz. 1.
[3] So zum gleich lautenden § 125 SGB IX a. F. BAG, Urteil v. 26.10.2006, 9 AZR 669/05, NZA 2007, 330, 332.
[5] S. hierzu Tillmanns, § 2 BUrlG, Rz. 21 ff.

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